Beschluss vom 21.07.2004 -
BVerwG 10 B 1.04ECLI:DE:BVerwG:2004:210704B10B1.04.0

Leitsatz:

Der Halbteilungsgrundsatz, der in § 68 Abs. 1 SachenRBerG Ausdruck gefunden hat, ist auch bei der Wertermittlung im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens anzuwenden (wie Urteil vom 26. März 2003 - BVerwG 9 C 5.02 - BVerwGE 118, 91 <94, 96 f.>). Dies gilt unabhängig davon, ob die Abfindung durch Land oder stattdessen überwiegend oder vollständig durch Geldzahlungen erfolgt.

  • Rechtsquellen
    LwAnpG §§ 58, 63 Abs. 2
    FlurbG § 44 Abs. 1 Satz 2
    SachenRBerG § 68 Abs. 1

  • OVG Magdeburg - 17.07.2003 - AZ: OVG 8 K 9/02 -
    OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 17.07.2003 - AZ: OVG 8 K 9/02

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.07.2004 - 10 B 1.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:210704B10B1.04.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 1.04

  • OVG Magdeburg - 17.07.2003 - AZ: OVG 8 K 9/02 -
  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 17.07.2003 - AZ: OVG 8 K 9/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t ,
Prof. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Flurbereinigungsgericht - vom 17. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 475,52 € festgesetzt.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
1. Ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Insoweit rügen die Kläger, das Flurbereinigungsgericht habe ihren Vortrag übergangen, dass die Stadt Halle in verschiedenen Ortslagen am Stadtrand eine Vielzahl von Grundstücken besitze, die als Bauland ausgewiesen seien. Diese Rüge ist unschlüssig. Die Frage, ob dem Tatsachengericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt des Tatsachengerichts aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4; stRspr). Kommt es danach für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts auf den genannten Vortrag der Kläger nicht an, so lässt sich kein Verfahrensfehler feststellen, wenn das Flurbereinigungsgericht diesen Vortrag deshalb nicht berücksichtigt hat. So liegen die Dinge hier.
Das Flurbereinigungsgericht ist im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass
- die Abfindung für ein im Bodenordnungsverfahren abzutretendes Grundstück nach § 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG im Regelfall durch Land in gleicher Lage und Nutzungsart erfolgen müsse,
- eine solche Abfindung hier jedoch nicht möglich gewesen sei, weil die Bemühungen des Beklagten, den Klägern Bauland in der Ortslage von B. zu verschaffen, erfolglos geblieben seien, und
- der Beklagte deshalb von § 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG habe abweichen dürfen.
Daraus wird deutlich, dass das Flurbereinigungsgericht im vorliegenden Fall nur Bauland in der Ortslage von B. als zur Erfüllung der Anforderungen des § 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG geeignet angesehen hat. Auf der Grundlage dieser materiellrechtlichen Auffassung konnte es den Vortrag der Kläger, der Gemeinde ständen in anderen Lagen Baulandflächen zur Verfügung, ohne Verstoß gegen Verfahrensvorschriften unberücksichtigt lassen.
2. Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet. Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der angezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerde muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302).
Die insoweit erhobene Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei von Rechtsgrundsätzen abgewichen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - (BVerwGE 107, 205 ff.) zur Ersatzgrundstücksregelung nach § 9 VermG a.F. aufgestellt habe und die auch im Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zuträfen, erfüllt diese Anforderungen schon deshalb nicht, weil es an der für die Annahme einer Divergenz erforderlichen Identität der angewandten Rechtsvorschriften fehlt.
3. Schließlich rechtfertigt das Beschwerdevorbringen auch nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die von den Klägern in der Beschwerdebegründung bezeichnete Frage,
"ob im Rahmen der Landabfindung gem. § 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG der Halbteilungsgrundsatz gem. § 68 Abs. 1 SachenRBerG Anwendung findet und damit entgegen dem Wortlaut der Vorschrift des § 58 LwAnpG nur ein Grundstück in hälftiger Größe des abgegebenen und in Nutzungsart, Beschaffenheit und Bodengüte und Lage gleichwertigen Grundstückes vorzunehmen ist",
erfüllt diese Anforderungen nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Halbteilungsgrundsatz, der in § 68 Abs. 1 SachenRBerG Ausdruck gefunden hat, auch bei der Wertermittlung im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - BVerwG 9 C 5.02 - BVerwGE 118, 91 <94, 96 f.>). Dies gilt unabhängig davon, ob die Abfindung, wie in § 58 Abs. 1 LwAnpG vorgesehen, durch Land oder, was nur mit Zustimmung des betroffenen Teilnehmers zulässig ist, stattdessen überwiegend oder vollständig durch Geldzahlungen erfolgt. Denn gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind die Ergebnisse der Wertermittlung bei der Bemessung der Landabfindung zugrunde zu legen; für die Geldabfindung als deren Surrogat kann nichts anderes gelten. Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung der zuständigen Flurbereinigungsgerichte (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 4. Juli 1996 - 9 K 5/94 - Agrarrecht 1997, S. 59 <62>; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. August 1996 - 8 K 2/95 - Agrarrecht 1997, S. 57 ff.; OVG Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2001 - 8 D 12/98.G - RdL 2001, S. 265 <267>). Höchstrichterlicher Klärung in einem weiteren Revisionsverfahren bedarf es insoweit nicht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG a.F.