Beschluss vom 21.06.2017 -
BVerwG 10 B 21.16ECLI:DE:BVerwG:2017:210617B10B21.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.06.2017 - 10 B 21.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:210617B10B21.16.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 21.16

  • VG Berlin - 17.08.2016 - AZ: VG 29 K 137.15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2017
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. August 2016 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren führt auf die Frage, ob sich aus §§ 1c, 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - ergibt, dass Zuordnungsvorbehalte nur im sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung von Unternehmensanteilen zulässig sind.

2 Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 4.17 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.