Beschluss vom 21.06.2006 -
BVerwG 8 B 1.06ECLI:DE:BVerwG:2006:210606B8B1.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.06.2006 - 8 B 1.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:210606B8B1.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 1.06

  • VG Potsdam - 18.08.2005 - AZ: VG 1 K 4516/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Postier
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. August 2005 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf je 51 129,19 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfene Frage bieten, ob oder inwieweit der Anwendbarkeit des Restitutionsausschlusses nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG verfassungsrechtliche Gründe entgegenstehen.

2 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 9.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.