Beschluss vom 21.06.2006 -
BVerwG 6 B 36.06ECLI:DE:BVerwG:2006:210606B6B36.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.06.2006 - 6 B 36.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:210606B6B36.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 36.06

  • VGH Baden-Württemberg - 08.05.2006 - AZ: VGH 2 S 194/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Vormeier
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Kläger gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Mai 2006 werden verworfen.
  2. Die Anträge der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerden sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.

2 Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.