Beschluss vom 21.06.2002 -
BVerwG 1 B 43.02ECLI:DE:BVerwG:2002:210602B1B43.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.06.2002 - 1 B 43.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:210602B1B43.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 43.02

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 27.06.2001 - AZ: OVG A 3 S 458/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden; denn die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde beanstandet im Wesentlichen, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Sie macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, das Berufungsgericht habe zwar das Gutachten des Yezidischen Kulturforums vom 19. November 2000 verwertet, aber "wesentliches Vorbringen" daraus, nämlich Angaben zur weiteren Abwanderung von Yeziden aus dem Nordosten Syriens, nicht zur Kenntnis genommen. Ungeachtet der Frage, ob der Vorwurf überhaupt auf eine Gehörsverletzung zielt, da es sich insoweit nicht um Vorbringen des Klägers, sondern um die Auswertung eines vom Berufungsgericht in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittels handelt, so trifft der Vorwurf jedenfalls nicht zu. Das Berufungsgericht hat sich in seiner Entscheidung mehrfach mit der Frage weiterer Abwanderung von Yeziden aus dem Nordosten Syriens befasst (UA S. 14, 15, 19, 20, 21). Es hat - ausdrücklich auf der zugunsten des Klägers unterstellten Grundlage der Zahlenangaben des Yezidischen Kulturforums (UA S. 15) - die weitere Bevölkerungsentwicklung der Yeziden im Nordosten Syriens bis zum Jahre 2005 prognostiziert (UA S. 19 und 20) und auch erwogen, dass die Abwanderungstendenz auf längere Sicht zum "Verschwinden" der Yeziden in diesem Landesteil führen kann (UA S. 14). Damit ist auch die - der Sache nach - erhobene Aufklärungsrüge gegenstandslos, das Berufungsgericht hätte eine ergänzende Stellungnahme des Yezidischen Kulturforums zur aktuellen Bevölkerungsentwicklung der Yeziden im Nordosten Syriens einholen müssen.
Der Vorwurf, auch hinsichtlich der Anzahl der Verfolgungsfälle habe das Berufungsgericht seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs und zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts verletzt, greift ebenfalls nicht durch. Nach Auffassung der Beschwerde ist das Berufungsgericht zu Unrecht (lediglich) von 77 Verfolgungsschlägen gegen Yeziden im Nordosten Syriens innerhalb von 10 Jahren ausgegangen. In Wahrheit müsse man aufgrund der Angaben des Yezidischen Kulturforums von mehr als 200 Schlägen ausgehen. Die Beschwerde legt jedoch - von allem anderen abgesehen - nicht substantiiert dar, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der höheren Anzahl der Verfolgungsfälle zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und damit zu einem anderen, für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre (zu den rechnerischen Maßstäben des Berufungsgerichts für ein Verfolgungsrisiko vgl. UA S. 19 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.