Beschluss vom 21.05.2013 -
BVerwG 8 B 85.12ECLI:DE:BVerwG:2013:210513B8B85.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.05.2013 - 8 B 85.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:210513B8B85.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 85.12

  • VG Berlin - 14.01.2011 - AZ: VG 9 K 73.09
  • OVG Berlin-Brandenburg - 07.08.2012 - AZ: OVG 12 B 15.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. August 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 141,28 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger ist Mitglied des beklagten Versorgungswerks, von dem er seit 2008 eine Altersrente bezieht. Seine Klage auf höhere Rentenbezüge, die vornehmlich auf die Behauptung gestützt ist, der Beklagte habe die Rentenanwartschaften durch eine Satzungsänderung von 2002 in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise gekürzt, haben die Vorinstanzen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind teilweise nicht schlüssig dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und liegen jedenfalls nicht vor.

3 1. Dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukäme (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, obwohl das geboten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu wäre erforderlich gewesen, eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu bezeichnen, die sich dem Berufungsgericht streitentscheidend gestellt hat, und näher auszuführen, inwiefern diese Frage der - gegebenenfalls weiteren oder erneuten - höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Das leistet die Beschwerdebegründung nicht. Sie wirft die Frage auf, ob es den Anspruch der Gegenpartei auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das Berufungsgericht - wie zu ergänzen ist: im Tatbestand seines Urteils - die Wiedergabe des Vortrags des Beklagten auf die Aussage beschränkt, dass er an dem angefochtenen Bescheid festhalte und im Wesentlichen die erstinstanzliche Entscheidung verteidige. Der Kläger legt aber nicht dar, inwiefern diese Frage der höchstrichterlichen Klärung bedarf. Das ist auch ohne Darlegung nicht ersichtlich. Nach § 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO muss das Urteil unter anderem einen Tatbestand enthalten, in dem der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist; wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, sofern sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gebot, den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen, lässt es ohne Weiteres zu, den Vortrag der beklagten Behörde dahin zusammenzufassen, dass diese ihren angefochtenen Bescheid verteidige, wenn dies denn der Fall ist. Inwiefern der vorliegende Rechtsstreit hierzu weitere Klärung verspricht, wird aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers nicht deutlich.

4 2. Die behaupteten Verfahrensmängel sind ebenfalls nur zum Teil schlüssig dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO); sie liegen jedenfalls nicht vor.

5 a) Dass das Berufungsgericht das Klagebegehren verkannt hätte (§ 88 VwGO), ist nicht ersichtlich. Der Kläger hatte ausweislich der Niederschrift im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. August 2012 beantragt, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide zu verpflichten, ihm die ihm nach den geltenden Vorschriften zum Zeitpunkt seiner Antragstellung zustehende vorzeitige Altersrente - bis zu einem Betrag von 1 934,24 € monatlich - zu gewähren, hilfsweise ihn neu zu bescheiden. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht wörtlich in dem angefochtenen Urteil wiedergegeben (UA S. 7 f.); über ihn hat es auch entschieden, nämlich dahin, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine höhere als die bewilligte Altersrente zustehe (UA S. 9 f.).

6 b) Eine Verletzung des sogenannten Überzeugungsgrundsatzes legt der Kläger nicht schlüssig dar.

7 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Wie die nachfolgenden Bestimmungen unterstreichen, betrifft die Bestimmung die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Es gehört hiernach zur Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden; dem hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen (vgl. im Einzelnen Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 8 C 5.11 - ZOV 2012, 361 = LKV 2012, 558 <Rn. 24> m.w.N.). Die Vorschrift betrifft indes nicht die rechtliche Würdigung des so festgestellten Sachverhalts; diesbezügliche Fehler stellen keinen Verfahrensmangel dar, sondern Verletzungen des materiellen Rechts. Mit den unter B. seiner Beschwerdebegründung (GA Bl. 602 bis 613) aufgelisteten Punkten rügt der Kläger keine Verfahrensfehler bei der Feststellung des entscheidungstragenden Sachverhalts. Er wendet sich vielmehr gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts.

8 Das liegt für die ersten drei Rügen auf der Hand. Mit der ersten Rüge (GA Bl. 602 f.) meint er, seine Rente sei schon deshalb falsch berechnet worden, weil er Altersrente seit dem 1. Januar 2008 und nicht erst seit dem 1. Juni 2008 beziehe. Er zeigt indes nicht auf, dass das Berufungsgericht aktenwidrig erst von dem späteren Bezugsdatum ausgegangen sei. Auch mit der zweiten (GA Bl. 603) und der dritten Rüge (GA Bl. 603 ff.) behauptet er lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung.

9 Mit der vierten bis sechsten Rüge (GA Bl. 605 bis 613) behauptet der Kläger, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung in verschiedener Hinsicht tatsächliche Annahmen zugrunde gelegt, die im Widerspruch zu Wahrunterstellungen stünden, mit denen es zuvor seine Beweisanträge Nummern 7 bis 10 abgelehnt habe. Auch dies legt er jedoch nicht schlüssig dar. Hinsichtlich des Beweisantrags Nummer 7 meint er lediglich, das Berufungsgericht hätte bei zutreffender Würdigung der als wahr unterstellten Beweistatsache andere Schlüsse ziehen müssen als diejenigen, die es hieraus und aus weiteren Umständen gezogen hat. Und hinsichtlich der Beweisanträge Nummern 8 bis 10 legt er selbst dar, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, dass der Sachverständige K. die Berechnungen in seinem Gutachten vom 27. September 2002 „auf der Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Daten“ vorgenommen habe. Das stimmt mit den Beweistatsachen der genannten drei Beweisanträge überein. Dass die auf dieser Grundlage angestellten Berechnungen des Sachverständigen „evident fehlerhaft“ (GA Bl. 612) seien, hatte der Kläger mit diesen Anträgen nicht unter Beweis gestellt.

10 Schließlich legt der Kläger auch mit der siebenten Rüge (GA Bl. 612 f.) keinen Verfahrensfehler dar. Das Berufungsgericht hat den zwölften Beweisantrag abgelehnt, weil die Beweistatsache unerheblich war. Damit hat es sich in der vom Kläger zitierten Stelle seiner Entscheidungsgründe nicht in Widerspruch gesetzt; im Gegenteil begründet es dort des Näheren, weshalb es nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung auf Ersatzansprüche gegen Dritte nicht ankam.

11 c) Auch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör hat das Berufungsgericht nicht verletzt.

12 aa) Der Kläger sieht eine solche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und zugleich eine Verletzung der richterlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) zum einen darin, dass das Berufungsgericht seine Beweisanträge Nummern 2, 3, 6 und 11 abgelehnt hat (GA Bl. 613 bis 623). Die Ablehnung von Beweisanträgen stellt jedoch nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO). Das lässt sich nicht feststellen.

13 Das Berufungsgericht hat einige der genannten Beweisanträge abgelehnt, soweit das Beweisthema keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage betreffe (Beweisantrag Nr. 3) oder nicht Tatsachen, sondern lediglich Schlussfolgerungen aus Tatsachen zum Gegenstand habe (Beweisanträge Nr. 6 und 11). Das findet im Prozessrecht eine hinlängliche Stütze; Beweisanträge müssen sich auf Tatsachen beziehen. Dass die genannten Beweisanträge entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in dem angesprochenen Umfang dem Beweis zugängliche Tatsachen beträfen, ist nicht ersichtlich. Einem weiteren Beweisantrag hat das Berufungsgericht ferner nicht entsprochen, weil die als Beweismittel angeführten Unterlagen dem Gericht bereits vorlägen und eine Beweiserhebung daher überflüssig sei (Beweisantrag Nr. 6). Auch dies lässt sich nicht beanstanden (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 StPO).

14 Schließlich hat das Berufungsgericht den Beweisantrag Nummer 2 abgelehnt, weil sich die Beweisbehauptung zum Teil schon aus dem Gesetzestext ergebe - was ersichtlich im materiellen Sinne gemeint ist und damit Satzungsrecht einschließt -, weil die Beweisbehauptung zu einem weiteren Teil unsubstantiiert und im Übrigen nicht entscheidungserheblich sei. Alle drei Ablehnungsgründe finden im Prozessrecht eine hinlängliche Stütze. Sie waren auch gegeben. Der Kläger wendet sich zwar vor allem gegen die Ablehnung des zweiten Teils - der Heranziehung aller Geschäftspläne des Beklagten seit seiner Bescheidung, also seit 2008 - als unsubstantiiert. Es war ihm aber unbenommen, die vermisste Substantiierung sogleich - noch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - nachzuliefern. Das hat er nicht getan. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann eine Substantiierung nicht mehr nachgereicht werden.

15 bb) Der Kläger meint schließlich, das Berufungsgericht habe sein Vorbringen über denkbare Ersatzansprüche gegen die für die eingetretene finanzielle Schieflage des Beklagten Verantwortlichen nicht - oder nur sinnentstellend - zur Kenntnis genommen. Auch diesen Vorwurf legt er in seinem Beschwerdevorbringen jedoch nicht schlüssig dar.

16 Der Kläger bezieht sich insofern auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts, denen zufolge die entstandene Deckungslücke durch die Prüfung und Geltendmachung solcher Ersatzansprüche nicht hätte geschlossen werden können (UA S. 15 f.). Damit hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers durchaus zur Kenntnis genommen und dahin gewürdigt, dass derartige Ersatzansprüche die Absenkung der Rentenanwartschaften nicht erübrigt hätten, weil sich die entstandene Deckungslücke auf diese Weise keinesfalls zeitnah und in ausreichender Höhe hätte schließen lassen. Eine Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO lässt sich darin nicht erkennen. Der Kläger bestreitet das auch nicht. Er meint aber, das Berufungsgericht hätte seinen Vortrag zusätzlich und vor allem auch im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Würdigung berücksichtigen müssen. Dies aber betrifft eine Rechtsfrage; ein Verfahrensmangel ist damit nicht dargetan.

17 Darüber hinaus beanstandet der Kläger, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten im Tatbestand seines Urteils nicht im Einzelnen referiert, sondern nur vermerkt habe, dass der Beklagte seine Bescheide und das erstinstanzliche Urteil verteidige. Es wurde aber bereits gezeigt, dass in dieser knappen Darstellung kein Verfahrensmangel liegt. Im Übrigen ergibt sich daraus nicht, dass Vorbringen des Klägers unberücksichtigt geblieben wäre.

18 d) Schließlich ist auch eine Verletzung der richterlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht dargetan.

19 Das Gericht verletzt diese Pflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Anderes gilt nur, wenn es eine Sachaufklärung unterlässt, die sich ihm nach den Umständen des Einzelfalles auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen. Dazu muss schlüssig aufgezeigt werden, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte (stRspr; vgl. Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 = Buchholz 451.902 Europ Ausl- u. Asylrecht Nr. 21 <Rn. 13> m.w.N.). Das leistet die Beschwerdebegründung nicht.

20 Sie teilt den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Kürzung der Rentenanwartschaften unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nur dann zulässig gewesen sei, wenn sie an einen für die finanzielle Situation des Beklagten kausalen Umstand anknüpfen. Der Kläger hält dessen Annahme, die Kürzung habe jedenfalls zum überwiegenden Teil auf neue Erkenntnisse zur Lebenserwartung der Mitglieder des Beklagten reagiert, jedoch für unzutreffend oder doch für einseitig; in Wirklichkeit sei die finanzielle Schieflage wesentlich durch unerlaubte Spekulationsgeschäfte des Beklagten bei der Vermögensverwaltung eingetreten. Das Berufungsgericht habe versäumt, dieser Ursache für die bis 2001/2002 entstandene finanzielle Schieflage nachzugehen.

21 Das lässt eine Verletzung der richterlichen Pflicht zur Amtsermittlung nicht erkennen. Dass der Beklagte in der Vergangenheit spekulative Anlagegeschäfte unternommen hatte, hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt und seiner Sachwürdigung zugrunde gelegt (UA S. 15). Es hat aber, im Wesentlichen gestützt auf die Berechnungen des Sachverständigen K., ermittelt, dass die bis 2002 entstandene Deckungslücke zum ganz überwiegenden Teil auf Fehlannahmen zur durchschnittlichen Lebenserwartung der Mitglieder und zu weiteren Teilen auf der irrigen Annahme von Überschüssen fünf Jahre zuvor, die zu Leistungsverbesserungen veranlasst hätten, sowie auf unvorhergesehene Abschreibungen auf das Immobilien- und Wertpapiervermögen zurückzuführen sei. Angesichts dessen hat es denkbare zusätzliche Verluste aus den vom Kläger behaupteten Spekulationsgeschäften als allenfalls zum kleineren Teil mitverantwortlich für die entstandene Deckungslücke angesehen.

22 Bei dieser Sachlage musste sich dem Berufungsgericht nicht aufdrängen, dem möglichen Ausmaß der vom Kläger behaupteten Spekulationsgeschäfte weiter nachzugehen. Es hätte dem - anwaltlich vertretenen - Kläger oblegen, die erwünschte zusätzliche Sachaufklärung durch - gegebenenfalls weitere oder genauere - Beweisanträge zu veranlassen. Nachdem seine tatsächlich gestellten Beweisanträge (verfahrensfehlerfrei) abgelehnt worden waren, hätte es an ihm gelegen, weitere - besser substantiierte - Beweisanträge zu stellen.

23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.