Beschluss vom 21.05.2013 -
BVerwG 6 A 4.13ECLI:DE:BVerwG:2013:210513B6A4.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.05.2013 - 6 A 4.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:210513B6A4.13.0]

Beschluss

BVerwG 6 A 4.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz des von ihren Vertretern bevollmächtigten Rechtsanwalts S. vom 6. Mai 2013 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 15.07.2013 -
BVerwG 6 A 7.13ECLI:DE:BVerwG:2013:150713B6A7.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2013 - 6 A 7.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:150713B6A7.13.0]

Beschluss

BVerwG 6 A 7.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Berichterstatters vom 21. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens je zur Hälfte.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

2 Der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör ist durch die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 21. Mai 2013, mit dem das Verfahren nach Rücknahme der Klage eingestellt worden ist, nicht im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Entgegen der Ansicht der Kläger stellt die Kostenentscheidung keine Überraschungsentscheidung dar, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Verfahrensverlauf ohne vorherigen Hinweis nicht rechnen musste.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, wonach derjenige, der - wie die Kläger - eine Klage zurücknimmt, die Kosten zu tragen hat. Zwar kann dann etwas anderes gelten, wenn die von einem vollmachtlosen Vertreter erhobene Klage zurückgenommen wird. Hier können die Kosten dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen sein. Dies geschieht dann in Anwendung des in der Rechtsprechung (Beschlüsse vom 25. September 2006 - BVerwG 8 KSt 1.06 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 108 Rn. 2 und vom 29. November 2010 - BVerwG 6 B 59.10 - Buchholz 310 § 154 Nr. 15 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - V ZB 5/93 - BGHZ 121, 397 <400>) anerkannten Grundsatzes, dass im Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat. Dies kann der vollmachtlose Vertreter sein. Es kann je nach den Umständen aber auch der Beteiligte sein, für den der vollmachtlose Vertreter gehandelt hat. Dann verbleibt es bei der Kostentragungsregel des § 155 Abs. 2 VwGO.

4 Hier waren die Kläger selbst als Veranlasser der kostenpflichtigen Prozesshandlung anzusehen. Herr Rechtsanwalt E. hatte unwiderlegt vorgetragen, seine Mandatierung in der Sache sei mündlich erfolgt, dies habe ein Beteiligter schriftlich bestätigt. Er hatte am 12. April 2013 - einen Tag vor Ablauf der Klagefrist - unter Bezeichnung der angefochtenen Verbotsverfügung nach Datum und Aktenzeichen Klage erhoben. Aus der Sicht des Gerichts war demnach Herr Rechtsanwalt E. den Klägern zurechenbar auf deren Veranlassung tätig geworden.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.