Beschluss vom 21.05.2013 -
BVerwG 6 A 4.13ECLI:DE:BVerwG:2013:210513B6A4.13.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 21.05.2013 - 6 A 4.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:210513B6A4.13.0]
Beschluss
BVerwG 6 A 4.13
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz des von ihren Vertretern bevollmächtigten Rechtsanwalts S. vom 6. Mai 2013 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.