Beschluss vom 21.05.2003 -
BVerwG 7 B 115.02ECLI:DE:BVerwG:2003:210503B7B115.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.05.2003 - 7 B 115.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:210503B7B115.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 115.02

  • VG Leipzig - 26.06.2002 - AZ: VG 3 K 2113/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Juni 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2001 - BVerwG 7 C 17.00 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 15), nach dem bei der Vermietung von Gewerberäumen anders als bei der Vermietung von Wohnräumen nicht die Vermutung gilt, dass nicht kostendeckende Mieten gezahlt wurden.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 6.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.