Beschluss vom 21.04.2008 -
BVerwG 9 VR 11.08ECLI:DE:BVerwG:2008:210408B9VR11.08.0

Beschluss

BVerwG 9 VR 11.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2008 - BVerwG 9 VR 27.07 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen werden den Antragstellern zu je 1/3 auferlegt.

Gründe

1 Durch Beschluss vom 4. März 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 19. Oktober 2007 für den Ausbau und die Verlegung der Bundesautobahn 4 zwischen den Anschlussstellen Düren und Kerpen abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet.

2 Soweit die Antragsteller geltend machen, das Gericht habe bei Anwendung des Abwägungsgebots einen unzutreffenden, jedenfalls aber dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren unangemessenen Maßstab zugrundegelegt, wenden sie sich gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts in dem angegriffenen Beschluss. Eine Verletzung des Anspruchs der Antragsteller auf rechtliches Gehör ist damit nicht dargelegt.

3 Soweit die Antragsteller beanstanden, im Einzelnen vorgetragene Aspekte der Verletzung des Abwägungsgebots seien „nicht oder nur verkürzt in die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einbezogen worden“, greift ihre Rüge in der Sache nicht durch. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt nach ständiger Rechtsprechung - namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen - keine Pflicht der Gerichte, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Abgesehen davon hat der Senat die von den Antragstellern in ihren Hilfsanträgen zum Klageantrag vorgeschlagenen Trassenvarianten in den Gründen seiner Entscheidung nicht übergangen, sondern als Trassenführungen durch das Abbaugebiet des Tagebaus Hambach bzw. unter Zurücknahme der Abbaugrenze dieses Tagebaus in Rn. 6 dieser Gründe behandelt. Die Behauptung der Antragsteller, entgegen der dort getroffenen Feststellung seien diese Trassenführungen nicht in die Abwägungen der Planfeststellungsbehörde einbezogen worden, betrifft wiederum nur die Sachverhaltswürdigung und begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

4 Soweit die Antragsteller eine „Verzerrung, Verkürzung, Verfälschung“ ihres Vortrags bemängeln, weil sie eine nördliche Trassenführung in einer Tiefe von 300 m nicht zur Diskussion gestellt und nicht nur eine, sondern zwei Trassenvarianten vorgeschlagen sowie keinen Bezug zwischen diesen Varianten und der westlichen Umfahrung der Steinheide behauptet hätten, missverstehen sie den angegriffenen Beschluss des Senats. Dieser enthält nicht die Feststellung, dass die Antragsteller anderes vorgetragen hätten.

5 Soweit die Antragsteller meinen, ihre in Bezug auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend gemachten Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit seien „übergangen“ worden, weil eine Abwägung unter diesem Aspekt im Planfeststellungsbeschluss „allenfalls fragmentarisch“ erfolgt sei, übersehen sie, dass der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vom Gericht nur verlangt, dass das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird. Keineswegs muss das Gericht bei der Würdigung dieses Vorbringens den Vorstellungen eines Beteiligten folgen. Der Versuch der Antragsteller, mit ihren diesbezüglichen Ausführungen die rechtliche Würdigung durch den Senat als fehlerhaft anzugreifen, kann nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge sein.

6 Soweit die Antragsteller schließlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darin sehen, dass „auf die Ausführungen gemäß Anlage A 10 und der weiteren Anlagen“ nicht eingegangen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass auf den Inhalt lediglich derart pauschal in Bezug genommener Anlagen in dem angegriffenen Beschluss nicht im Einzelnen einzugehen war, weil der zugehörige Schriftsatz keine Veranlassung gab. Gegenteiliges ist auch der Anhörungsrüge nicht zu entnehmen.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG ergibt.