Beschluss vom 21.03.2006 -
BVerwG 1 B 80.05ECLI:DE:BVerwG:2006:210306B1B80.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2006 - 1 B 80.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:210306B1B80.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 80.05

  • Bayerischer VGH München - 10.05.2005 - AZ: VGH 10 B 03.1043

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Hund
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2005 mit Schriftsatz vom 13. März 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.