Beschluss vom 21.03.2002 -
BVerwG 8 B 29.02ECLI:DE:BVerwG:2002:210302B8B29.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2002 - 8 B 29.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:210302B8B29.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 29.02

  • VG Halle - 23.01.2002 - AZ: VG 2 A 219/99 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 23. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch hat die Beschwerde die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision wegen Divergenz hinreichend dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die allein aufgeworfene Frage,
"ob ein ursprünglich einheitliches Grundstück (Flurstück), das nach Überführung in Volkseigentum in zwei Flurstücke aufgeteilt wurde, bezüglich eines Flurstückes von der Rückübertragung ausgeschlossen sein kann, während das andere Flurstück der Rückübertragung unterliegt,"
ist ohne weiteres zu bejahen; der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es hierfür nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Berechtigung des Klägers im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG wegen des ursprünglich erklärten Eigentumsverzichts gem. § 1 Abs. 2 VermG für das früher einheitliche Gesamtgrundstück, also auch hinsichtlich des später abgetrennten, hier allein streitigen Hofgrundstücks, feststehe. Es ist ferner davon ausgegangen, dass die Rückübertragung dieses Hofgrundstücks wegen seiner Einbeziehung in eine aus mehreren Grundstücken gebildete, als Gehweg, Grünfläche und teilweise als Spielplatz umgestaltete und mit den Wohngebäuden eine funktionale Einheit bildende entkernte Innenhoffläche gem. § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG ausgeschlossen sei. Gegen die Anwendung und Auslegung des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG als solche erhebt die Beschwerde keine Einwendungen. Dass ein der Rückübertragung entgegenstehender Ausschlussgrund sich auf Teilflächen eines (ursprünglichen) Grundstücks beschränken kann und - wenn dies der Fall ist - bei Teilbarkeit des früher einheitlichen Grundstücks die Rückübertragung nur des vom Ausschlussgrund nicht erfassten Grundstückteils gestattet, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27, S. 7 <16> m.w.N. und vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - Buchholz 428 § 17 VermG Nr. 1). Die Teilbarkeit steht hier angesichts der nach der schädigenden Maßnahme erfolgten Trennung in zwei selbständige Grundstücke im Jahre 1981 außer Frage.
2. Soweit die Beschwerde sich daneben auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stützt, ist sie unzulässig. Ihr Vorbringen, der Kläger vertraue darauf, "dass eine etwa bereits vorliegende Entscheidung (scil.: des Bundesverwaltungsgerichts) über einen ähnlichen Sachverhalt von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle abweichen wird", genügt den prozessordnungsgemäßen Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, die vermeintlich divergierende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts exakt zu benennen und zugleich anzugeben, mit welchem entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz das angefochtene Urteil mit einem eben solchen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.