Beschluss vom 21.01.2010 -
BVerwG 5 B 63.09ECLI:DE:BVerwG:2010:210110B5B63.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.01.2010 - 5 B 63.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:210110B5B63.09.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 63.09

  • Niedersächsisches OVG - 26.08.2009 - AZ: OVG 4 LC 141/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. August 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg; das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung.

2 Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19).

3 1. Die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen
„1a). Ist entgegen dem OVG das Förderungserfordernis in § 7 Abs. 1a Nr. 1 BAföG i.d.F. v. 19. März 2001, dass der Masterstudiengang ‚auf einem Bachelor...studiengang aufbaut’ erfüllt, wenn der betreffende Masterstudiengang grundsätzlich nach den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Studienordnung als Aufbaustudiengang auf einem zugehörigen Bachelorabschluss gleichen Namens aufbaut (auch wenn im Einzelfall hinsichtlich eines einzelnen Studenten die Universität eine Zwischenprüfung, ein Vordiplom oder Ähnliches als Bachelorabschluss anerkannt hat)?
Kurz: Bezieht sich das Wort ‚aufbaut’ auf den jeweiligen Studiengang oder auf jeden einzelnen Studenten?
1 b) Ist mit der Auffassung des OVG § 7 Abs. 1a Nr. 2 BAföG i.d.F. v. 19. März 2001 so zu verstehen, dass der Auszubildende einen Bachelorstudiengang abgeschlossen haben muss, oder ist die Vorschrift vielmehr systematisch (und wie gemäß Bundestagsdrucksache 16 / 5172 S. 18 vom Gesetzgeber gewollt) wie folgt zu verstehen?
§ 7 Abs. 1: Grundsatz: Ein Studium ist grundsätzlich nur bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss förderungsfähig.
§ 7 Abs. 1a Nr. 2: Ausnahme: Ein dem besuchten Masterstudiengang zugrunde liegender (eventuell erworbener und nicht durch eine als Bachelor anerkannte Zwischenprüfung ersetzter) Bachelorabschluss ist abweichend vom Grundsatz des Abs. 1 unschädlich.
2. Ist - die Auffassung des OVG zu 1. zur unmittelbaren Anwendbarkeit zugrundegelegt - eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG i.d.F. v. 19. März 2001 nach Bundesrecht oder europarechtlich in den Fällen geboten, in denen vor dem 1. Januar 2008 der Masterstudiengang im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird?“
genügen diesem Erfordernis nicht. Denn sie beziehen sich auf die Anwendung und Auslegung des § 7 Abs. 1a BAföG in der nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hier maßgeblichen, bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl I S. 390). Es handelt sich mithin insoweit um eine Bestimmung des ausgelaufenen Rechts. Die für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderliche Bedeutung kommt Rechtsfragen zu Normen des ausgelaufenen bzw. des auslaufenden Rechts trotz anhängiger Einzelfälle regelmäßig nicht zu; denn durch die Zulassung könnte keine auch für die Zukunft richtungsweisende Klärung erreicht werden (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9). Klärungsbedürftig bleibt diese Rechtsfrage allerdings ausnahmsweise dann, wenn durch die ausgelaufene Regelung noch ein erheblicher, im Einzelnen nicht überschaubarer Personenkreis betroffen ist, für den eine Klärung von Bedeutung wäre (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - a.a.O. m.w.N.; vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 10 B 6.98 - juris und vom 27. Februar 1997 - BVerwG 5 B 155.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 15), wobei es dem Beschwerdeführer obliegt, konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen darzulegen (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - a.a.O. und vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 10 B 6.98 - juris). Dafür ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.

4 Eine Zulassung der Revision kommt bei auslaufendem Recht zwar auch dann in Betracht, soweit der außer Kraft getretenen Vorschrift eine gesetzliche Regelung nachgefolgt ist, bei der sich die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen würden. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Denn mit der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Ergänzung des § 7 Abs. 1a BAföG durch Art. 1 Nr. 4a) bb) des 22. BAföG-Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl I S. 3254) hat sich die Gesetzeslage in Bezug auf die hier entscheidungserhebliche Frage jedenfalls insoweit geändert, als die strittige Rechtsfrage der Förderungsfähigkeit eines auf einem nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbauenden Masterstudiengangs im EU-Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 BAföG ausdrücklich geregelt wird. Das Berufungsgericht hat diese Rechtsänderung gerade als Bestätigung seiner Rechtsauffassung herangezogen, indem es ausgeführt hat (UA S. 13):
„Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung (BT-Drs. 16/5172, S. 18) soll die Neuregelung dem Umstand Rechnung tragen, ‚dass bei der Fortsetzung eines im Inland begonnenen einstufigen Diplom-, Magister- oder Staatsexamensstudiengangs im EU-Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 die Studiengänge im Aufenthaltsstaat möglicherweise ausschließlich als zweistufige Bachelor-MasterStudiengänge angeboten werden. Dann besteht nach dem Wortlaut der derzeitigen Regelung des Absatzes 1a keine Förderungsmöglichkeit, weil der (im Ausland durchgeführte) Masterstudiengang nicht auf einem abgeschlossenen Bachelorstudiengang aufbaut.’ Der Gesetzgeber hat mit der von ihm adaptierten Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung also anerkannt, dass die bestehende Regelung des § 7 Abs. 1a BAföG nach ihrem eindeutigen Wortlaut keine Förderung der auch hier zugrunde liegenden Fallkonstellation zulässt und damit zugleich die vom Senat vertretene Rechtsauffassung bestätigt. Zugleich hat der Gesetzgeber diese Rechtslage als nicht beabsichtigt erklärt und durch eine Änderung der gesetzlichen Regelung korrigiert. Indem er diese Korrektur (siehe Art. 21 des 22. BAföG-Änderungsgesetz) in Ansehung des Problems nur mit Wirkung für die Zukunft vorgenommen hat, hat er zugleich dokumentiert, dass der bestehende Rechtszustand für die Vergangenheit hinzunehmen ist.“

5 Dabei ist für die Frage, ob durch das 22. BAföG-Änderungsgesetz die zu § 7 Abs. 1a Nr. 1 BAföG (i.d.F. v. 19. März 2001) aufgeworfenen Rechtsfragen betroffen sind, nicht erheblich und hier nicht zu vertiefen, ob es sich um eine konstitutive - so das Berufungsgericht - oder eine lediglich klarstellende - so die Klägerin - Gesetzesänderung handelt.

6 2. Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führt auch nicht die von der Beschwerde aufgeworfene Frage:
„3. Liegt (abweichend vom OVG aber) in Übereinstimmung mit der bisher ganz herrschenden Meinung und der Verwaltungsanweisung Nr. 7.3.16a zu § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG - insbesondere vor dem Hintergrund des § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG - ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel vor, wenn der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach der Zwischenprüfung in einer Ausbildung erfolgt, durch die der Zugang zu einer anderen Ausbildung eröffnet worden ist?“

7 Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts baute der im September 2004 in den Niederlanden aufgenommene Masterstudiengang auf einem dreisemestrigen nicht abgeschlossenen Diplomstudium auf, das die Klägerin unter Anrechnung von Vorstudienleistungen mit dem Erwerb des Vordiploms am 13. Oktober 2003 beendet hatte. Der Zugang zu diesem Magisterstudiengang war zudem erst dadurch eröffnet worden, dass das Zulassungskomitee der Universität in den Niederlanden nach einer besonderen Prüfung der Klägerin deren bisherige Studienleistungen als ein Äquivalent zum Bachelor-Abschluss, der grundsätzlich Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang an der dortigen Hochschule ist, anerkannt hatte. Zugangseröffnende Wirkung hatte damit nicht die Zwischenprüfung, sondern eine gesonderte Anerkennungsentscheidung.

8 Soweit die aufgeworfene Frage Bezug nimmt auf den Hintergrund des § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG, ist zudem darauf hinzuweisen, dass nach der das Berufungsurteil insoweit selbständig tragenden, mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffenen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts der Klägerin Leistungen der Ausbildungsförderung auch nicht auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG gewährt werden können, da § 7 Abs. 1a BAföG im Verhältnis zum Absatz 2 dieser Vorschrift eine abschließende Sonderregelung darstelle, die eine Gewährung von Förderungsleistungen nach Absatz 2 von vornherein ausschließe.

9 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob sich in Bezug auf die Frage, in welchem Verhältnis § 7 Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 BAföG in Fällen stehen, in denen der Zugang zu einem Masterstudiengang durch Studienleistungen in einem einstufigen Studiengang bewirkt worden ist, Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stellen. Dies gilt auch für die Frage, ob - unter Zurückstellung des von dem Berufungsgericht mit jedenfalls beachtlichen systematischen Gründen angenommenen Vorrangs des § 7 Abs. 1a BAföG beim Übergang in einen Masterstudiengang - in Fällen, in denen ein Fachrichtungswechsel in eine weitere Ausbildung bereits nach einer Zwischenprüfung erfolgt, jedenfalls dann ein im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG „unabweisbarer“ Grund vorliegt, wenn die erste Ausbildung sogar berufsqualifizierend abgeschlossen werden könnte, ohne den Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG zu gefährden (s. etwa Tz. 7.3.16a Satz 6 BAföGVwV; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2009, § 7 Rn. 43.2, der allerdings ausführt, dass „der Verwaltungspraxis die gesetzliche Absicherung fehlt“). Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf jedenfalls, dass der methodische Ansatz des Berufungsgerichts zutreffend ist, dass eine Verwaltungsvorschrift keine gesetzesderogierende Kraft hat und die Gerichte nicht bindet, wenn und soweit sie mit dem Gesetz nicht in Einklang steht; auch Art. 3 Abs. 1 GG gewährte keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (s. etwa Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 6 C 5.04 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 91).

10 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

11 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.