Beschluss vom 21.01.2003 -
BVerwG 6 B 4.03ECLI:DE:BVerwG:2003:210103B6B4.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.01.2003 - 6 B 4.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:210103B6B4.03.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 4.03

  • OVG Rheinland-Pfalz - 12.12.2002 - AZ: OVG 6 B 11918/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2002 wird als unzulässig verworfen.
  2. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
  4. Die Streitwertbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Insoweit ist das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde der Antragsteller ist unabhängig davon, ob sie gemäß § 67 VwGO ordnungsgemäß vertreten sind, unzulässig und daher zu verwerfen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts kann gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Denn es handelt sich nicht um einen der dort genannten Fälle nach § 99 Abs. 2, § 133 Abs. 1 VwGO oder des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG. Einer Prüfung, ob der Antragsteller R. G., der sich als "Prof. Jur." bezeichnet, Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt ist, bedarf es daher nicht.
Sollten die Antragsteller ihre Eingabe als "außerordentliche Beschwerde" verstanden wissen wollen, so wäre sie auch als solche unzulässig. Denn eine solche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist ebenfalls ausgeschlossen (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 29.02 - NJW 2002, 2657).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unzulässig, weil das Rechtsmittelgericht den Streitwert festgesetzt hat. Insoweit ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).