Beschluss vom 21.01.2003 -
BVerwG 2 B 3.03ECLI:DE:BVerwG:2003:210103B2B3.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.01.2003 - 2 B 3.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:210103B2B3.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 3.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.09.2002 - AZ: OVG 6 A 1106/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 767 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vermag ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Das Berufungsgericht hat das im Wege der Klageänderung erhobene Begehren auf Feststellung einer Pflicht des Beklagten zum Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung des Klägers aus zwei Gründen als unzulässig angesehen. Es hat zum einen ausgeführt, die Klageänderung sei unzulässig, weil sie weder sachdienlich sei noch der Beklagte seine Einwilligung erklärt habe. Zum anderen hat es die Unzulässigkeit des geänderten Sachantrages selbständig tragend daraus hergeleitet, dass wegen des nunmehr beanspruchten Schadensersatzes kein Vorverfahren durchgeführt worden sei.
Ist ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 51 und vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der geltend gemachte Zulassungsgrund betrifft nur die Einschätzung des Berufungsgerichts, die Klageänderung sei unzulässig. Hinsichtlich der weiteren Begründung, dass es auch an dem erforderlichen Vorverfahren fehle, werden Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, nicht vorgetragen. Danach könnte das Berufungsurteil ungeachtet des von der Beschwerde geltend gemachten vermeintlichen Verfahrensfehlers aufrechterhalten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert ist in Anlehnung an die Bewertung des Streitwertes gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG in Verfahren, die die Verleihung eines anderen Amtes - mithin die Beförderung - betreffen, auf die Hälfte des sich nach § 13 Abs. 4 Satz 1 GKG ergebenden Betrages festgesetzt worden (vgl. Beschluss vom 12. März 1997 - BVerwG 2 B 122.96 ).