Beschluss vom 20.12.2013 -
BVerwG 2 B 74.12ECLI:DE:BVerwG:2013:201213B2B74.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 74.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:201213B2B74.12.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 74.12

  • OVG Bautzen - 04.05.2012 - AZ: OVG D 6 A 490/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 4. Mai 2012 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 70 SächsDG hat. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Einordnung außerdienstlichen strafbaren Fehlverhaltens nach seiner Schwere in den Disziplinarmaßnahmekatalog beizutragen. Insbesondere kann geklärt werden, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass sich ein Polizeibeamter außerdienstlich strafbar gemacht hat.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 50.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.