Beschluss vom 18.08.2010 -
BVerwG 8 B 24.10ECLI:DE:BVerwG:2010:180810B8B24.10.0

Beschluss

BVerwG 8 B 24.10

  • VG Berlin - 10.12.2009 - AZ: VG 29 A 42.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

2 1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Dazu müsste sie eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formulieren, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Diese Anforderungen sind nicht schon erfüllt, wenn eine Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde. Ist sie anhand der üblichen Auslegungsregeln auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres zu beantworten, erfordert ihre Klärung nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens (Beschlüsse vom 28. Mai 1997 - BVerwG 4 B 91.97 - Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10 und vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228).

3 a) Nach diesen Kriterien ist nicht klärungsbedürftig,
ob die nach dem verfolgungsbedingten Entzug einer Beteiligung an einem Unternehmen erfolgte Verdoppelung des Grundkapitals dazu führt, dass das zum Schädigungszeitpunkt vorhandene Grundkapital sowie die sonstigen ursprünglichen oder durch organischen Zuwachs generierten Mittel nicht als ursprüngliche Mittel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 und 6 VermG zu berücksichtigen sind
bzw.
ob die Verdoppelung des Grundkapitals jedenfalls dann, wenn sie nicht nur nicht aus der Substanz erwirtschaftet, sondern vielmehr aufgrund erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Unternehmens erforderlich wurde, die Konsequenz hat, dass die zum Schädigungszeitpunkt vorhandenen ursprünglichen oder die durch organischen Zuwachs generierten Mittel nicht mehr als Mittel des Unternehmens im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 und 6 VermG berücksichtigt werden.

4 Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil es entscheidungserheblich weder auf eine Verdoppelung des Grundkapitals noch auf die Ursache ankommt, weshalb das Grundkapital verdoppelt wurde. Für die zur Führung des Gegenbeweises gegenüber der gesetzlichen Vermutungsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG entscheidungserheblichen Frage, ob der Erwerb des Grundstücks 1937 nicht mit den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens vorgenommen wurde, kommt es allein darauf an, ob eine wesentliche Änderung der Kapitalgrundlage nach der Schädigung der Beteiligung stattgefunden hatte, die nicht mehr aus dem ursprünglichen Vermögen herzuleiten ist und damit eine Zurechnung zu den ursprünglichen Mitteln ausschließt (Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 8 C 7.07 - BVerwGE 131, 79 = Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 69; Beschluss vom 16. September 2008 - BVerwG 8 C 9.08 - ZOV 2009, 43 ff.). Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs weder einen völligen Verbrauch der ursprünglichen Mittel des Unternehmens voraussetzt noch deren völliges Ersetzen durch neu eingebrachtes Kapital (Beschluss vom 9. Juni 2009 - BVerwG 8 B 20.09 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 73 Rn. 6). Zum Zeitpunkt der Auflassungen der Grundstücke lfd. Nr. 3 und 4 (bezeichnet nach dem Grundbuchblatt, vgl. UA S. 2) am 24. Oktober 1938 und am 19. Dezember 1938 war bereits eine Erhöhung des Grundkapitals auf 18 Mio. RM und damit eine Verdreifachung des Kapitals vorgenommen worden. Der Senat hat in dem Urteil vom 2. April 2008 (a.a.O. S. 32 Rn. 28 bzw. S. 84) entschieden, dass bei einer Verdreifachung des Grundkapitals, die nicht mehr aus den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens herzuleiten ist, eine wesentliche Änderung der Kapitalgrundlage eingetreten und der Gegenbeweis erbracht ist, dass die Grundstücke nicht mit den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Ebenso kann die Verdoppelung des Grundkapitals, wie sie zum Zeitpunkt der Auflassung des Grundstücks lfd. Nr. 1 am 24. Juni 1937 bestand, für das Vorliegen einer nach der Schädigung erfolgten wesentlichen Änderung der Kapitalgrundlage ausreichen. Ziel der ergänzenden Singularrestitution ist es, dem Gesellschafter die „wirtschaftliche Eigentümerstellung“ einzuräumen, wie sie zum Zeitpunkt der Entziehung der Beteiligung bestand. Demgemäß beschränkt sich § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG darauf, Ansprüche auf Bruchteilsrestitution an Vermögensgegenständen zu begründen, die mit dem im Zeitpunkt der Entziehung vorhandenen Kapital und mit den Mitteln angeschafft worden waren, die sich auf der Grundlage dieses Kapitals im Rahmen eines organischen Zuwachses des Unternehmens (z.B. Gewinne) ergeben haben (Urteil vom 2. April 2008 a.a.O. S. 30 f. bzw. S. 82 f.). Von dieser Zielsetzung erklärt es sich, dass die Zuführung von weiteren 6 Mio. RM und damit eine Verdoppelung des Grundkapitals eine wesentliche Änderung der Kapitalgrundlage und der Grundlage für die Gewährung eines Kredits darstellen kann. Eine teilweise Gewährung des Bruchteilsrestitutionsanspruchs - etwa in Höhe des hälftigen Bruchteils entsprechend dem Verhältnis von ursprünglichen und zugeführten Mitteln - müsste sich damit auseinandersetzen, dass der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG („Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung“) für eine solche Auslegung keine Anhaltspunkte bietet. Nicht entscheidungserheblich ist, wie die ursprüngliche Kapitalstruktur entstanden ist (Beschluss vom 9. Juni 2009 a.a.O.), d.h. es spielt keine Rolle, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten eine Kapitalzufuhr „von außen“ erforderlich machten.

5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind „Mittel des Unternehmens“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 und 6 VermG die im Zeitpunkt der Entziehung der Beteiligung vorhandenen Mittel und die finanziellen Möglichkeiten, die sich auf der Grundlage dieses Kapitals im Rahmen eines organischen Zuwachses des Unternehmens (z.B. Gewinne) ergeben haben (Urteil vom 2. April 2008 a.a.O.). Wesentliche Änderungen der Kapitalgrundlage führen dazu, dass die Verbindung zu den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens gelöst wird.

6 Die Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 2. April 2008 von einer „Verdreifachung“ des Grundkapitals spricht, war der Besonderheit des Einzelfalles geschuldet und ist nicht dahingehend zu interpretieren, dass erst ab einer Verdreifachung des Grundkapitals von einem Erwerb nicht mit Mitteln des Unternehmens ausgegangen werden kann. Das folgt schon aus der Formulierung „wie hier der Verdreifachung“. Der Senat hatte aufgrund des festgestellten Sachverhalts keine Veranlassung, eine Grenze für die absolute Höhe der Kapitalzufuhr nach oben oder nach unten festzulegen und auszusprechen, ab welcher oder bis zu welcher Höhe nicht von „Mitteln des Unternehmens“ gesprochen werden kann.

7 Nichts anderes folgt aus der Entscheidung vom 9. Juni 2009 a.a.O., wenn dort von einer „Vervielfachung“ die Rede ist. Diese Aussage steht im Zusammenhang mit der im damaligen Beschwerdeverfahren als klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage, ob für die Wesentlichkeit einer Änderung der Kapitalstruktur allein auf eine Verdreifachung des Grundkapitals abgestellt werden kann, ohne dass die Höhe der zugeführten Mittel, die Bedeutung der Kapitalerhöhungen vor der Schädigung sowie andere Merkmale der Unternehmensidentität zu berücksichtigen sind. Im Hinblick auf die Tatsache, dass in dem seinerzeit angefochtenen Urteil von einer Verfünffachung des Grundkapitals ausgegangen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von einer „Vervielfachung“ des Grundkapitals gesprochen und entschieden, dass es nicht auf die absolute Höhe der Kapitalzufuhr ankommt, weil für eine „Vervielfachung“ allein das Verhältnis des erhöhten Grundkapitals zur ursprünglichen Kapitalgrundlage maßgeblich ist. Aus der Entscheidung folgt nicht, dass nur eine „Vervielfachung“ des Grundkapitals eine wesentliche Änderung der Kapitalgrundlage darstellt, die eine Zurechnung zu den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens ausschließt, wenn sie nicht mehr aus dem ursprünglichen Vermögen des Unternehmens herzuleiten ist. Ein gegenteiliges Verständnis blendet den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt aus.

8 b) Auch die Frage,
kann die Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG dadurch widerlegt werden, dass zwar die von dem Schädiger im Wege der Kapitalerhöhung eingebrachten Mittel für die Anschaffung der streitgegenständlichen Grundstücke und ihre spätere Bebauung nicht eingesetzt worden sind, aber zu berücksichtigen sei, dass die Kapitalerhöhung Grundlage für die Erlangung weiterer Kredite, unter anderem der Hypothekenkredite war, und das Unternehmen sich in erheblichen Schwierigkeiten, insbesondere vor dem Schädigungszeitpunkt befand,
führt nicht zur Zulassung der Revision. Es handelt sich hierbei um keine abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht, sondern um eine Frage, die im Einzelfall verhaftet ist. Die gesetzliche Vermutung ist widerlegt, wenn der Beweis des Gegenteils erbracht ist. Das ist mit den gesetzlich vorgesehenen Beweismitteln und einer indiziellen Beweisführung möglich.

9 Im Übrigen geben die weiteren Ausführungen der Beschwerde zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zur Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte keine Veranlassung von einer grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen auszugehen.

10 2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dazu müsste die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Das ist nicht geschehen.

11 a) Eine Divergenz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2009 a.a.O. ist nicht dargelegt. Mit der von der Beschwerde genannten Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die Verdoppelung des Grundkapitals aufgrund erheblicher Schwierigkeiten des Unternehmens erforderlich geworden sei, wobei das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten Ende 1932 abhebe, wird kein divergenzfähiger Rechtssatz aufgestellt. Dessen ungeachtet, bringt das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung nicht zum Ausdruck, dass die vor Schädigung vorhandene Kapitalstruktur nicht zur Begründung der wesentlichen Änderung der „Struktur“ herangezogen werden kann. Die Feststellung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens zum Zeitpunkt der Schädigung ist erforderlich, um einen Vergleich der nachträglich veränderten Kapitalstruktur mit der ursprünglichen Kapitalstruktur des Unternehmens herzustellen.

12 Davon abgesehen stellt das Verwaltungsgericht den Rechtssatz auf, dass auch eine Verdoppelung des Stamm- oder Grundkapitals eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur darstelle, und prüft die erheblichen Schwierigkeiten des Unternehmens vor der ersten Kapitalerhöhung unter dem Gesichtspunkt, dass die Verdoppelung des Kapitals nicht aus dem Unternehmen selbst habe erfolgen können (UA S. 11). Damit ist gemeint, dass die Verdoppelung des Grundkapitals nicht - als organischer Zuwachs - aus den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens abgeleitet werden konnte (UA S. 13). In diesen Zusammenhang gehört der von der Klägerin zitierte Satz, dass die Verdoppelung des Grundkapitals aufgrund erheblicher Schwierigkeiten des Unternehmens erforderlich geworden sei. Eine Divergenz liegt danach nicht vor. Vielmehr trägt das Verwaltungsgericht damit den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Voraussetzungen Rechnung.

13 b) Die Beschwerde zeigt auch keine Divergenz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2008 a.a.O. auf (vgl. S. 14), wenn sie ohne nähere Darlegungen meint, das Verwaltungsgericht verkenne die tragenden Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

14 Auch zur Entscheidung vom 26. November 2003 - BVerwG 8 C 10.03 - (BVerwGE 119, 232 f. = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 23) legt die Beschwerde keinen Rechtssatzwiderspruch dar. Der Erfolg der Divergenzrüge scheitert schon daran, dass dieses Urteil sich nicht mit § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG, sondern mit § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 REAO befasst. Unabhängig davon wendet sich die Beschwerde in Wirklichkeit gegen die richterliche Überzeugungsbildung, wenn sie meint, das Verwaltungsgericht nehme zur Widerlegung der Vermutung auf ein Geschäftsmodell Bezug, das nur abstrakt den Geschehensablauf begründen könne, und zur konkreten Beweisführung nicht geeignet sei. Nichts anderes gilt für die Frage der Kapitalerhöhung, um weitere Kredite zu erlangen und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens in den Jahren 1930 bis 1932.

15 3. Die erhobenen Verfahrensrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO haben ebenfalls keinen Erfolg.

16 a) Die Beschwerde rügt weiterhin, das Verwaltungsgericht habe aktenwidrig entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht übernommen. Die Beschwerdeführerin habe mit Schriftsatz vom 27. Mai 2009 vorgetragen, dem Grundbuch sei zu entnehmen, dass Kaufpreishypotheken nicht aufgenommen worden seien. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2008 habe die Beschwerdeführerin die maßgeblichen Grundbuchauszüge von A. vorgelegt. Außerdem habe sie die Daten zur Auflassung bzw. zur Grundbucheintragung dargelegt. Wenn die Anschaffung nicht mit Hypothekenkrediten erfolgt sei, falle das wesentliche Element des Gerichts zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung weg. Das Verwaltungsgericht habe das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffes verletzt, weil ein zweifelsfreier offensichtlicher Widerspruch zwischen den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem insoweit unmittelbaren Akteninhalt dargelegt wurde. Daher sei der Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) in Verbindung mit dem Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt.

17 Das Verwaltungsgericht hat weder entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht zur Kenntnis genommen noch war es gehalten, insoweit den Sachverhalt weiter aufzuklären. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung ausdrücklich auf den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 27. Mai 2009 eingegangen und hat ihn gewürdigt. Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der konkrete Grundstückserwerb kreditfinanziert war und ob diese Kredite durch eine eingetragene Hypothek im Grundbuch abgesichert worden sind. Maßgeblich war für das Verwaltungsgericht die erste Kapitalerhöhung zum 1. November 1935. Hierin hat es bereits eine wesentliche Veränderung der Kapitalstruktur des Unternehmens gesehen mit der Folge, dass die Verbindung zu den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens gelöst wurde.

18 Dem Verwaltungsgericht kann in diesem Zusammenhang auch nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe eine Überraschungsentscheidung getroffen und den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht darauf gestützt, dass die Kapitalerhöhung zum 1. November 1935 Grundlage für Hypothekenkredite zum Erwerb der drei Grundstücke war, für die die Auflassungen am 24. Juni 1937, 24. Oktober 1938 und 19. Dezember 1938 erfolgten und die Grundbucheintragungen am 10. August 1937, 7. Juli 1939 und 27. Januar 1940 vorgenommen wurden. Die Äußerung des Verwaltungsgerichts bezog sich vielmehr allgemein - d.h. ohne Bezugnahme auf bestimmte Grundstücke - darauf, dass die Kapitalerhöhung Grundlage „für die Erlangung weiterer Kredite, u.a. auch der Hypothekenkredite“, war. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe gegen Denkgesetze verstoßen, geht ins Leere. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Kredite anderweitig abgesichert waren.

19 c) Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe aktenwidrig nicht verwertet, dass dem Unternehmen laufend Erlöse aus dem Verkauf von Heimstätten zugeflossen seien, die wieder zum Ankauf und für den Bau von neuen Heimstätten verwendet worden seien, und dass die Einzahlung der ersten Kapitalerhöhung 1935 erst 1936 erfolgt sein könne, denn Kasse und Bankguthaben hätten per 31. Dezember 1936 rund 8 080 TRM betragen, ist nicht geeignet, einen Verfahrensfehler darzulegen. Ebenso verhält es sich mit dem Einwand, dass das Verwaltungsgericht wesentliche Passagen des Geschäftsberichts von 1934 übersehen habe, die zur positiven Entwicklung der Jahre 1934 und 1935 Stellung bezögen.

20 Das Verwaltungsgericht hat die Entwicklung der Jahre 1934 und 1935 berücksichtigt und auch den Kassen- und Kontenstand zum 31. Dezember 1936 gesehen. Es hat diesen Sachverhalt jedoch anders gewertet und gewichtet. Die Beschwerde wendet sich in diesem Zusammenhang gegen die richterliche Tatsachen- und Beweiswürdigung im Rahmen der Überzeugungsbildung. Diese ist dem materiellen Recht zuzurechnen. Nur eine denkfehlerhafte Indizienbeweiswürdigung vermag insoweit einen Verfahrensfehler zu begründen. Dafür fehlt es hier an hinreichenden Anhaltspunkten. Zum einen hat das Verwaltungsgericht die gesetzliche Vermutung nicht allein wegen erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten in den Jahren 1930 bis 1932 als widerlegt angesehen. Das zeigen schon seine Ausführungen auf den Seiten 11 ff. im Urteil. Zum anderen ist der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, dass auch unter Berücksichtigung der Entwicklung der Geschäftsjahre 1934 und 1935 - das Verwaltungsgericht hat hierbei die vorgelegten Bilanzen und die Geschäftsberichte der GAGFAH herangezogen - die Verdoppelung des Grundkapitals nicht nur nicht aus der Substanz des Unternehmens erwirtschaftet wurde, sondern aufgrund erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Unternehmens erforderlich wurde, nicht schlechterdings unmöglich. Die Beschwerde blendet aus, dass der Geschäftsbericht der GAGFAH von 1935 eingangs die Kapitalerhöhung auf 12 Mio. RM als „wichtigstes Ereignis des Berichtsjahres“ sowie einen langfristigen hohen Kredit neben Erlösen aus Schuldverschreibungen u.a. als Maßnahmen herausstellt, die dem Unternehmen die erforderliche Bewegungsfreiheit sicherstellten.

21 d) Das Verwaltungsgericht hat auch nicht denkfehlerhaft auf mögliche Ursachen für die schwierige wirtschaftliche Lage der Gesellschaft abgestellt wie die allgemeine Wirtschaftskrise oder die allgemeine Lage am Immobilienmarkt. Entscheidend waren für das Verwaltungsgericht u.a. die vorgelegten Bilanzen der Jahre 1930 bis 1935. Nach dem Geschäftsbericht von 1935, wurde erstmalig nach der durch die Weltwirtschaftskrise 1929 ausgelösten Krise auf dem Immobilienmarkt 1935 wieder eine Dividende gezahlt. Die allgemeine Lage am Immobilienmarkt und die schwierige wirtschaftliche Situation spielten als Ursache für die Frage, ob die gesetzliche Vermutung des Erwerbs der drei Grundstücke mit ursprünglichen Mitteln der Gesellschaft widerlegt ist, keine Rolle. Für das Verwaltungsgericht waren als Mittel zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung die vorgelegten Bilanzen mit ihrem Zahlenwerk, die Geschäftsberichte der GAGFAH in den Jahren 1934 und 1935, der Prüfbericht der Deutschen Baurevision über das Geschäftsjahr 1936 und das Schreiben des Thüringischen Wirtschaftsministeriums vom 30. Januar 1936 Entscheidungsgrundlage. Seine Überzeugung hat es anhand einer Gesamtwürdigung dieses Sachstandes gewonnen. Das Verwaltungsgericht hat seine Beweiswürdigung auch nicht einseitig zu Lasten der Klägerin vorgenommen. Es hat vielmehr die Einwendungen der Klägerin berücksichtigt (UA S. 14) und abgewogen. Dass es dabei zu einem von der Klägerin nicht akzeptierten Ergebnis gekommen ist, begründet weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs.

22 Von einer weiteren Begründung der Beschwerde nimmt der Senat Abstand, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 20.12.2010 -
BVerwG 8 B 24.10ECLI:DE:BVerwG:2010:201210B8B24.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 - 8 B 24.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:201210B8B24.10.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 24.10

  • VG Berlin - 10.12.2009 - AZ: VG 29 A 42.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2010
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für den Beigeladenen zu 2 wird auf 45 729,59 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren erfolgt nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 1 RVG.

2 Der Antrag der Klägerin hat Erfolg. Sie hat den Antrag in ihrer Eigenschaft als erstattungspflichtige Gegnerin gemäß § 33 Abs. 2 RVG gestellt.

3 Eine Frist zur Antragstellung ist - anders als nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG - nicht vorgesehen.

4 Die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren in der beantragten Höhe ergibt sich aus § 33 Abs. 1 RVG. Es liegt zwar eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren vor (Beschluss des Senats vom 18. August 2010), die nach § 32 Abs. 1 RVG grundsätzlich für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auftragsgemäß auf denselben Gegenstand bezogen hat, der der gerichtlichen Tätigkeit zugrunde gelegen hat. Das ist hier nicht der Fall. Die Wertfestsetzung für das gerichtliche Verfahren entspricht - wie in vermögensrechtlichen Streitigkeiten üblich - dem aktuellen Verkehrswert für die zu restituierenden Grundstücke, begrenzt durch § 52 Abs. 4 GKG auf 500 000 €. Der Auftrag der Rechtsanwälte des Beigeladenen zu 2 betrifft hingegen nur sein wirtschaftliches Interesse, das sich aus der Vereinbarung mit der Klägerin vom 25. Juli/19. August 2001 ergibt. Danach ist im Fall der rechts-/bestandskräftigen Ablehnung des Anspruchs der Klägerin im Restitutionsverfahren bezüglich des Grundstücks H. 35 in B. der gesamte vorläufige Ausgleichsbetrag in Höhe von 65 969,35 DM zuzüglich 4 % Zinsen p.a. für den Zeitraum seit Eingang des Betrages beim Treuhänder der Klägerin an die Eheleute T. zurückzuzahlen (vgl. auch Beschluss vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 8 B 81.04 - juris).