Beschluss vom 20.12.2007 -
BVerwG 3 B 57.07ECLI:DE:BVerwG:2007:201207B3B57.07.0

Beschluss

BVerwG 3 B 57.07

  • VG Stuttgart - 16.03.2007 - AZ: VG 6 K 3264/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. März 2007 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren auf 3 278,80 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.

2 In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, ob ein durch Entziehung eines immobilen Vermögensgegenstandes entstandener und im Lastenausgleich entschädigter Schaden schon durch die Einräumung eines Erlösauskehranspruchs gegen einen Dritten ohne Rücksicht auf die Realisierbarkeit dieser Forderung im Sinne des § 349 Abs. 3 LAG als ausgeglichen gilt.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG. Sie geht davon aus, dass ein etwaiger Restschaden wegen Nichtrückgabe des Gebäudes 80 % des Gesamtschadens ausmacht und beläuft sich daher auf 80 % des Rückforderungsbetrages.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 40.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.