Beschluss vom 20.12.2002 -
BVerwG 4 B 56.02ECLI:DE:BVerwG:2002:201202B4B56.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.12.2002 - 4 B 56.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:201202B4B56.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 56.02

  • Bayerischer VGH München - 12.06.2002 - AZ: VGH 2 B 96.3258

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m me l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die beiden in der Beschwerde formulierten Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Die Frage, "ob ein Abstellen auf die nach der Errichtung des Gebäudes eingetretene Verschärfung der Anforderungen im seuchenhygienischen und wasserrechtlichen Bereich der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie widerspricht", ist schon wegen ihrer Allgemeinheit nicht klärungsfähig. Die Frage zielt hier auf die Beurteilung der Ermessensausübung der Beklagten durch das Berufungsgericht. Insoweit betrifft sie jedoch das irrevisible Landesrecht. Eine klärungsbedürftige Frage zum Inhalt des Art. 14 GG lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
Ebenso wenig läst sich allgemeinverbindlich klären, ob Einzelkläranlagen in dicht besiedelten Gebieten grundsätzlich nicht mehr hinzunehmen sind. Die Frage wäre auch nicht entscheidungserheblich, weil hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Einflussbereich der Abwasserversickerung Trinkwasserbrunnen liegen, deren Wasserqualität durch die Abwasserversickerung nicht schützbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.