Beschluss vom 20.11.2008 -
BVerwG 10 B 38.08ECLI:DE:BVerwG:2008:201108B10B38.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.11.2008 - 10 B 38.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:201108B10B38.08.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 38.08

  • OVG Rheinland-Pfalz - 21.02.2008 - AZ: OVG 10 A 11003/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Februar 2008 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. August 2007 sind unwirksam.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Erfolgsaussichten der Beschwerde offen sind und die Einbürgerung des Klägers, die letztlich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, der Sphäre des Klägers zuzurechnen ist.

2 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.