Beschluss vom 20.11.2007 -
BVerwG 6 C 10.07ECLI:DE:BVerwG:2007:201107B6C10.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.11.2007 - 6 C 10.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:201107B6C10.07.0]
Beschluss
BVerwG 6 C 10.07
- Bayer. VG Würzburg - 14.11.2006 - AZ: VG W 1 K 06.778
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Dr. Graulich
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. November 2006 ist insoweit wirkungslos.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO); dies betrifft nicht den die Klage abweisenden Teil, weil dieser vom Kläger nicht mit der Revision angegriffen und deshalb rechtskräftig geworden ist.
2 Die Kostenentscheidung beruht, soweit das Zurückstellungsbegehren des Klägers in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen worden ist, auf der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 154 Abs. 1 VwGO und im Übrigen auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, im Hinblick auf das bis zur Revisionsverhandlung am 24. Oktober 2007 weiterhin rechtshängige Zurückstellungsbegehren die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil dieser insoweit aus den Gründen des Senatsurteils vom selben Tage in der Sache BVerwG 6 C 9.07 voraussichtlich unterlegen wäre.
3 Die Kostenentscheidung wird nicht dadurch zu Lasten der Beklagten beeinflusst, dass diese nicht bereits vor dem Verhandlungstermin die Zurückstellung ausgesprochen hat, die zur Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen führte. Eine frühere Zurückstellung hätte die Durchführung der Verhandlung nicht entbehrlich gemacht. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Beklagten ist deren Erledigungserklärung erst dadurch sinnvoll und möglich geworden, dass das Gericht die Behandlung der für sie wesentlichen Rechtsfrage in dem nicht zur Erledigung gebrachten Rechtsstreit BVerwG 6 C 9.07 in Aussicht gestellt hat. Die Beklagte hätte trotz ihrer Zurückstellungserklärung die Abgabe ihrer Erledigungserklärung verweigern und auf der Klärung der offenen Rechtsfrage bestehen können (vgl. Urteil vom 22. August 2007 - BVerwG 6 C 28.06 -). Der Ablauf der Verhandlung war für sie nicht vorhersehbar.
4 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.