Beschluss vom 20.11.2006 -
BVerwG 4 B 63.06ECLI:DE:BVerwG:2006:201106B4B63.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 63.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:201106B4B63.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 63.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.06.2006 - AZ: OVG 10 A 80/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Divergenzrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre. Dieser Zulassungsgrund muss in der Beschwerdeschrift nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. Die - behauptete - unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall rechtfertigt dagegen nicht die Zulassung der Revision (stRspr).

3 Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Auslegung und Anwendung von § 51 Abs. 7 BauO NRW - einer, wie auch die Beschwerde nicht verkennt, nicht revisiblen Norm des Landesrechts - keinen Grundsatz des Bundesrechts aufgestellt, der zu einem im Beschluss des Senats vom 20. März 2003 - BVerwG 4 B 59.02 - (Buchholz 406.12 § 12 BauNVO Nr. 10 = NVwZ 2003, 1516) oder im Urteil vom 7. Dezember 2000 - BVerwG 4 C 3.00 - (Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 31 = NVwZ 2001, 813) aufgestellten Grundsatz des Bundesrechts in Widerspruch stünde. Im Übrigen schließt der in den genannten Entscheidungen des Senats enthaltene Hinweis auf die Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalls es nicht aus, bei deren Beurteilung Typisierungen hinsichtlich der jahreszeitlichen Benutzung von Garagen vorzunehmen, wie es das Oberverwaltungsgericht hier getan hat (Urteilsabdruck S. 11).

4 2. Auch die Aufklärungsrüge bleibt erfolglos. Die Beschwerde legt nicht dar, dass sich dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Ermittlung des Sachverhalts durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Sie führt vielmehr aus, dass auf der Grundlage der vom Beigeladenen vertretenen Rechtsauffassung weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären. Darauf kommt es indes bei einer Aufklärungsrüge nicht an.

5 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.