Beschluss vom 20.10.2011 -
BVerwG 9 B 83.11ECLI:DE:BVerwG:2011:201011B9B83.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.10.2011 - 9 B 83.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:201011B9B83.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 83.11

  • Bayerischer VGH München - 30.06.2011 - AZ: VGH 6 B 09.1897

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 459 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2 1. Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Beschwerde keine fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert, sondern lediglich streitfallbezogen danach fragt, ob dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Grundstückskaufvertrag vom 20. September 1960 im Sinne der in der Beschwerdebegründung dargestellten und vom Verwaltungsgerichtshof angewandten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Urteile vom 29. Mai 1970 - BVerwG 4 C 141.68 - BVerwGE 35, 222 <223 f.> = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 36 S. 18, vom 12. Juni 1970 - BVerwG 4 C 5.68 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 6 S. 8 und vom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 54.85 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 27 S. 37) mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen ist, dass die Vertragspartner das spätere Entstehen einer Beitragspflicht schlechthin ausschließen und die Beitragspflicht für alle Zeiten ablösen wollten. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof nach den Gesamtumständen des Streitfalls verneint. Die Beschwerde meint dagegen, dass dem genannten Vertrag ein dahin gehender eindeutiger Wille zu entnehmen sei. Sie wendet sich daher der Sache nach allein gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs im konkreten Fall.

3 Im Übrigen handelt es sich bei der Feststellung des gewollten Inhalts von Willenserklärungen um eine Tatsachenfeststellung i.S.v. § 137 Abs. 2 VwGO. Die sich daraus für das Revisionsgericht ergebende Bindung tritt lediglich dann nicht ein, wenn die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (vgl. etwa Urteile vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 5 C 47.64 - BVerwGE 25, 318 <323 f.> sowie vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17 S. 6 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Ansicht der Beschwerde, dass eine andere als die von ihr vertretene Auslegung des Vertrages „denklogisch nicht möglich“ sei, vermag der Senat nicht zu folgen.

4 2. Soweit die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof sei von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 1970 - BVerwG 4 C 141.68 - und vom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 54.85 - (beide a.a.O.) abgewichen, ist eine Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Dies würde voraussetzen, dass die Beschwerde dem aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entnommenen abstrakten Rechtssatz einen diesem widersprechenden ebensolchen Rechtssatz gegenübergestellt hätte, der die angefochtene Entscheidung trägt. Diesem Erfordernis ist die Beschwerde nicht gerecht geworden, sondern hat lediglich geltend gemacht, die Vorinstanz habe durch unzutreffende Vertragsauslegung den betreffenden Rechtssatz fehlerhaft angewandt.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.