Beschluss vom 20.10.2005 -
BVerwG 8 B 63.05ECLI:DE:BVerwG:2005:201005B8B63.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.10.2005 - 8 B 63.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:201005B8B63.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 63.05

  • VG Frankfurt/Oder - 16.03.2005 - AZ: VG 6 K 2508/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 bis 10 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. März 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 93 708 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Rubrum war hinsichtlich des Beklagten wegen der am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 4 der Zweiten Vermögensgesetzdurchführungsverordnung vom 20. September 2005 (GVBl S. 478) zu ändern.

2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

3 1. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht nicht. Sie soll nach der Beschwerdebegründung darin liegen, dass das Verwaltungsgericht seine klageabweisende Entscheidung auf die Rechtssätze gestützt habe, "die Vo-raussetzungen des § 1 Abs. 1 Ziff. b VermG lägen nicht vor, da keine Anhaltspunkte für eine diskriminierende Entschädigungsfestsetzung vorlägen. Eine lediglich im Einzelfall zu gering bemessene Entschädigung genüge nicht." Das Verwaltungsgericht stehe mit diesen Rechtssätzen im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2003 - BVerwG 7 C 1.03 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 18).

4 Die Beschwerde versäumt es schon, einander widersprechende Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Begründung des angegriffenen Urteils herauszuarbeiten. Sie beanstandet in Wirklichkeit die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und übersieht dabei, dass es vorliegend nicht um die Schädigung einer "gemischten" Erbengemeinschaft mit unterschiedlicher Entschädigung der Ost- und West-Erben geht. Von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2003 konnte das Verwaltungsgericht mangels Vergleichbarkeit beider Fälle gar nicht abweichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O. S. 55) rechtfertigt allein der Umstand, dass bei der Enteignung eines Grundstücks einer nach der Rechtsordnung der DDR bestehenden - diskriminierungsfreien - Entschädigungsregel im Einzelfall nicht voll entsprochen und eine geringere als die in der DDR übliche Entschädigung gezahlt worden ist, nicht die Grundstücksrückgabe. Vom Verwaltungsgericht wurden keine Anhaltspunkte festgestellt, dass die durch den Rat des Kreises bestätigte Entschädigung in Höhe von 370 Mark tatsächlich in Anwendung von diskriminierenden Regelungen im vorgenanten Sinne festgesetzt worden sein könnte. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2003 lag gerade ein Sachverhalt zugrunde, der bei einer "gemischten" Erbengemeinschaft unter Anwendung diskriminierender Entschädigungsbestimmungen, zu einer unterschiedlichen Entschädigung der Ost- und West-Erben geführt hat.

5 Das Verwaltungsgericht ist mit seiner Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. März 1997 (BVerwG 7 C 23.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 108) abgewichen. Die Beschwerde sieht eine Abweichung darin begründet, dass das Verwaltungsgericht die Enteignung nach § 14 Aufbaugesetz als rechtmäßig eingestuft hat, obwohl nicht der Rat des Kreises zum Träger der Aufbaumaßnahme bestimmt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Grundstücks nicht - wie von II.4. der Gemeinsamen Anweisung des Ministers für Bauwesen und des Ministers der Finanzen über die Erweiterung der Anwendung des Aufbaugesetzes vom 30. Mai 1958 - zu Gunsten des Rates des Kreises als Träger der Aufbaumaßnahme erfolgt ist, sondern zunächst zu Gunsten des Rates der Stadt und - nach Korrektur - zu Gunsten des FDGB. Es spreche jedoch nichts dafür, dass hier etwa eigentlich am Enteignungsvorgang zu beteiligende staatlichen Stellen bewusst umgangen worden wären, um diesen zu beeinflussen. Vielmehr sei der Rat des Kreises am Vorgang tatsächlich beteiligt gewesen. Er habe das Vorhaben auch ausdrücklich befürwortet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 20. März 1997 (a.a.O. S. 326) den Rechtssatz aufgestellt, dass der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nur dann erfüllt ist, wenn die handelnde Behörde bewusst gegen die jeweiligen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, um den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum überhaupt erst zu ermöglichen. Von diesem Rechtssatz ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen.

6 2. Der behauptete Verfahrensfehler der mangelhaften Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

7 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das streitige Grundstück in den 30er Jahren zeitweise zur Kiesgewinnung genutzt worden war. Diese Nutzung sei vor 1945 eingestellt und das Grundstück nicht renaturiert worden. Ende der 40er Jahre sei es ein im Wesentlichen aus Brachland bestehender Hügel gewesen. Nach den nicht bestrittenen Angaben der Klägerin sei auf dem Grundstück nach der Enteignung ein Hotelkomplex nebst Heizwerk und Kläranlage errichtet worden, der bis 1989 als FDGB-Ferienhotel gedient habe. Dem Verwaltungsgericht musste sich auf Grund der Aktenlage eine weitere Sachverhaltsermittlung zum Tatbestand des § 1 Abs. 2 VermG nicht aufdrängen, weil das Grundstück zum Schädigungszeitpunkt unbebaut war und der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG nur für bebaute Grundstücke und Gebäude einschlägig ist, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.