Beschluss vom 20.10.2004 -
BVerwG 9 B 39.04ECLI:DE:BVerwG:2004:201004B9B39.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.10.2004 - 9 B 39.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:201004B9B39.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 39.04

  • Niedersächsisches OVG - 18.03.2004 - AZ: OVG 7 KS 238/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts
Dr. S t o r o s t und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. März 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus das Vorliegen einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26; stRspr). Eine solche lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
Die unter 2 a der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage,
ob es zulässig ist, einen ursprünglich auf die Aufhebung und den Rückbau des Vorhabens angelegten Plan auf die fachrechtliche Entwidmung des Verkehrsweges zu beschränken und offenzulassen, ob, wann und ggf. von wem das Vorhaben über die bislang nur ins Werk gesetzte Aufhebung seiner Zweckbestimmung hinaus auch tatsächlich mit allen seinen Folgen beseitigt wird,
bezieht sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls. Darüber hinaus kann ihr auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommen, weil das Verfahren gemäß der insoweit grundsätzlich maßgeblichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ein nach landesrechtlichem Planfeststellungsrecht zu beurteilendes Vorhaben betrifft. Dass gleichwohl revisibles Bundesrecht für das Oberverwaltungsgericht insoweit entscheidungserheblich war oder hätte sein müssen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im irrevisiblen Landesrecht bundesrechtliche Normen für anwendbar erklärt werden, weil diese insoweit in den landesrechtlichen Bereich übernommen wurden (vgl. BVerwGE 114, 1 <4> m.w.N.).
Konkrete Rechtsfragen des revisiblen Rechts lassen sich den Ausführungen unter 2 b und c der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Soweit sie der Sache nach die Frage nach einem Anspruch des Klägers auf Neueinräumung eines Wegerechts im Bereich der entwidmeten Bahnanlagen oder - weitergehend - eines auf § 16 des Preußischen Gesetzes über Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838 gestützten Anspruchs auf Rückerwerb der vormals enteigneten Flächen aufwerfen, handelt es sich bei den geltend gemachten Anspruchsgrundlagen wiederum nicht um revisibles, in Kraft befindliches Bundesrecht.
Auch soweit der Kläger Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, rechtfertigt das Beschwerdevorbringen nicht die Zulassung der Revision.
Der gerügte Verstoß gegen § 78 VwVfG betrifft das Verwaltungsverfahren und nicht, wie § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO es voraussetzt, das gerichtliche Verfahren der Vorinstanz.
Die Rüge eines Verstoßes gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers nicht gefolgt sei, Grundbuchauszüge zu den von dem Eisenbahnbau betroffenen Grundstücken aus der Bauzeit heranzuziehen, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.). Insbesondere legt die Beschwerde nicht dar, welche konkreten Erkenntnisse aus diesen Grundbuchauszügen zu erwarten wären und inwiefern sie aus der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wären. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die von dem Kläger ebenfalls vermisste Ermittlung etwaiger Unterlagen zu dem früheren Streckenbau aus den Archiven der Bahn.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; es bestand keine Veranlassung dem Kläger etwaige Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da diese keinen Sachantrag gestellt haben. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.