Beschluss vom 20.09.2007 -
BVerwG 5 B 169.07ECLI:DE:BVerwG:2007:200907B5B169.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 5 B 169.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:200907B5B169.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 169.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2007 wird verworfen.
  2. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
  4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2007 ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist. Der insoweit dem Sinne nach gestellte Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass, wie es § 152a VwGO voraussetzt, das Gericht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

2 Soweit die Kläger neben der Anhörungsrüge hilfsweise für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Übernahme ärztlicher Behandlungskosten in Höhe von 750 € gegen den zuständigen Sozialhilfeträger Verweisung an das zuständige Gericht beantragen, wobei der Kläger und Beschwerdeführer zu 1 unter Hinweis auf ärztliche Bescheinigungen seine eigene Geschäfts- und Prozessunfähigkeit geltend macht, ist von einer Verweisung schon deshalb abzusehen, weil es dem Kläger - gegebenenfalls nach Bestellung eines Betreuers - selbst obliegt, sachdienliche Anträge beim zuständigen Sozialgericht zu stellen.