Beschluss vom 20.09.2002 -
BVerwG 1 B 272.02ECLI:DE:BVerwG:2002:200902B1B272.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.09.2002 - 1 B 272.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:200902B1B272.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 272.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 27.05.2002 - AZ: OVG 2556/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt weder eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine derartige Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die vom Kläger in der Art einer Berufungsbegründung angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative im Nordirak und zum Fehlen einer existenziellen Gefährdung des Klägers bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zielen nicht auf die Klärung von Rechtsfragen, sondern betreffen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen politischen Verfolgung und existenziellen Gefährdung im vorliegenden Einzelfall. Das wird zum einen aus dem Beschwerdevorbringen selbst deutlich, aber auch aus den zu seiner Untermauerung angegebenen Beweismitteln wie Presseberichterstattung, Auskünften des Auswärtigen Amtes und Deutschen Orientinstitutes sowie des mit Schriftsatz vom 5. Juli 2002 vorgelegten Briefes der Mutter des Klägers aus dem Irak. Angriffe gegen Tatsachenwürdigungen können mit einer Revision nicht geltend gemacht werden (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117).
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverfassungsgericht bzw. das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Die Beschwerde bezeichnet keinen Rechtssatz, mit dem das Berufungsgericht einem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen hat. Sie bezieht sich zur Begründung der Divergenzrüge lediglich auf zwei Urteile von Oberverwaltungsgerichten und ein erstinstanzliches Urteil, also Entscheidungen, die schon kraft Gesetzes (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zur Begründung einer Divergenz ausscheiden. Im Übrigen werden die Urteile lediglich zur Untermauerung der vom Kläger dargelegten Verfolgungssituation herangezogen, einer den Instanzgerichten vorbehaltenen Tatsachenfrage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.