Beschluss vom 20.08.2013 -
BVerwG 2 B 8.13ECLI:DE:BVerwG:2013:200813B2B8.13.0

Leitsätze:

Hinsichtlich der Prognoseentscheidung, ob eine Tathandlung für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fällt, steht dem Berufungs- und dem Revisionsgericht eine eigenständige Beurteilungskompetenz zu.

Die erneute Einbeziehung ausgeschiedener Tathandlungen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW (= § 56 Satz 2 BDG) ist zulässig, wenn sich im weiteren Verlauf des Disziplinarklageverfahrens die Grundannahmen der ursprünglichen Prognose des Gerichts als unzutreffend erweisen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die weiterverfolgte Tathandlung als nicht nachweisbar oder weniger schwerwiegend erweist als ursprünglich angenommen.

  • Rechtsquellen
    LDG NRW § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2
    BDG § 56 Satz 1 und 2

  • VG Düsseldorf - 09.06.2010 - AZ: VG 31 K 3169/09.O
    OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.10.2012 - AZ: OVG 3d A 1572/10.O

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.08.2013 - 2 B 8.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:200813B2B8.13.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 8.13

  • VG Düsseldorf - 09.06.2010 - AZ: VG 31 K 3169/09.O
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.10.2012 - AZ: OVG 3d A 1572/10.O

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unbegründet.

2 1. Die 1951 geborene Beklagte stand bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als Lehrerin im Dienst des Klägers. Die Beklagte ist mehrfach wegen Betruges strafgerichtlich verurteilt worden. Den Verurteilungen lag jeweils zugrunde, dass sie vertragliche Verpflichtungen in dem Bewusstsein eingegangen war, die dabei entstehenden Forderungen der Vertragspartner nicht erfüllen zu können. Gegenstand der Disziplinarklage sind der Vorwurf, in mehreren Fällen Zahlungsverpflichtungen in Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit eingegangen zu sein (Nr. 1, 2, 4, 5, 8, 10 und 11), der Vorwurf, bei einem Hauptverhandlungstermin unentschuldigt nicht erschienen zu sein (Nr. 3), der Vorwurf, in zwei Fällen Arztrechnungen trotz gewährter Beihilfe nicht beglichen zu haben (Nr. 6 und 7) sowie der Vorwurf der Beleidigung eines Vollstreckungsbeamten (Nr. 9). Das Verwaltungsgericht hat die Vorwürfe Nr. 3 und 5 bis 11 der Disziplinarklage aus dem Verfahren ausgeschieden und der Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Mit dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht die vom Verwaltungsgericht ausgeschiedenen Vorwürfe Nr. 5, 6, 8 und 10 der Klageschrift wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

3 Die genannten Vorwürfe seien wieder in das Disziplinarverfahren einzubeziehen, weil der Schwerpunkt des der Beklagten zu machenden Disziplinarvorwurfs in den von ihr begangenen Betrugsstraftaten und weniger in ihrer allgemeinen Schuldenwirtschaft liege. Den vom Verwaltungsgericht ausgeschiedenen Disziplinarvorwürfen komme, soweit sie Betrugstaten der Beklagten beträfen, für die zu treffende Disziplinarmaßnahme ein erhebliches Gewicht zu. Demgegenüber könnten die Vorwürfe Nr. 3, 7, 9 und 11 ausgeschlossen bleiben, weil sie für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fielen.

4 2. Die Beschwerde der Beklagten sieht die Wiedereinbeziehung der Vorwürfe Nr. 5, 6, 8 und 10 der Disziplinarklageschrift durch das Oberverwaltungsgericht als verfahrensfehlerhaft an. § 55 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW gestatte die erneute Einbeziehung ausgeschiedener Handlungen nur für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Beschränkung nachträglich entfallen seien. Das Gesetz setze voraus, dass sich die disziplinarische Bedeutung der ausgeschiedenen Handlungen aufgrund nachträglich eingetretener Umstände geändert habe. Eine vom Verwaltungsgericht abweichende Bewertung des Gewichts durch das Oberverwaltungsgericht reiche hierfür nicht aus.

5 Die Verfahrensweise des Oberverwaltungsgerichts verstößt nicht gegen § 55 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW.

6 § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW ermöglicht die Beschleunigung der Disziplinarverfahren durch die instanzübergreifende Befugnis, einzelne Handlungen auszuscheiden, die für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen (Gesetzentwurf der Landesregierung, LTDrucks 13/5220, S. 98 zu § 55 und S. 87 zu § 19). Dem Gericht soll die Möglichkeit eröffnet werden, Vorwürfe außer Betracht zu lassen, die eine aufwändige Beweisaufnahme erforderlich machen würden, die aber für das Ergebnis der Disziplinarklage nach gegenwärtigem Stand nicht erheblich sein werden. Das Disziplinarverfahren soll damit von überflüssigem Ballast befreit werden können, muss aber weiterhin die gebotene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beamten ohne Abstriche ermöglichen.

7 Aus Gründen der Verfahrensökonomie können aber nur solche Tathandlungen ausgeschlossen werden, deren Bedeutung für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme bereits während des anhängigen Verfahrens nach jeder Betrachtungsweise sicher ausgeschlossen werden kann (Beschluss vom 6. Juni 2013 - BVerwG 2 B 50.12 - Rn. 13 zu § 56 BDG, juris <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen>).

8 Die Entscheidung, ob eine Tathandlung für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fällt, erfordert regelmäßig eine Prognose. Das Gericht hat nach dem aktuellen Stand des Verfahrens zu erwägen, wie die zu erwartende Disziplinarmaßnahme ausfiele, würde die Tathandlung entweder ausgeschieden oder würde sie mit in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 LDG NRW einbezogen. Ergibt diese Prüfung hinsichtlich der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nach keiner Betrachtungsweise einen Unterschied, steht es im Ermessen des Gerichts, die Tathandlung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auszuscheiden.

9 Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW können die vom Gericht ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Berufungs- und Revisionsinstanz. Im Hinblick auf den notwendigen Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit ist der Streitgegenstand des Disziplinarklageverfahrens beschränkt, bis das Gericht die Wiedereinbeziehung der ausgeschlossenen Handlungen beschlossen hat (vgl. BTDrucks 14/4659, S. 40 zu § 19 BDG).

10 Die erneute Einbeziehung ausgeschiedener Tathandlungen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ist danach zulässig, wenn sich im Verlaufe des weiteren Verfahrens die Grundannahmen der ursprünglichen Prognose des Gerichts als unzutreffend erweisen. Das ist etwa gegeben, wenn sich die weiterverfolgte Tathandlung als nicht nachweisbar oder weniger schwerwiegend erweist als ursprünglich angenommen. In diesen Fällen kommt den ausgeschiedenen Handlungen nachträglich ein Gewicht zu, das eine Ausscheidung aus Gründen der Prozessökonomie verbietet. Die Handlungen können nicht unberücksichtigt bleiben, weil ihnen für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme entgegen der ursprünglichen Annahme voraussichtlich doch Relevanz zukommt.

11 Bei ihren Entscheidungen sind Berufungs- und Revisionsgericht nicht darauf beschränkt, die Zumessungsentscheidung der Vorinstanz dahin zu überprüfen, ob die rechtlichen Grenzen der Zumessung eingehalten sind. Für das Berufungsverfahren folgt dies aus § 65 Abs. 1 Satz 1 und § 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW, für das Revisionsverfahren (§ 67 Satz 1 LDG NRW) aus der nach § 3 Abs. 1 LDG NRW anwendbaren Vorschrift des § 141 Satz 1 VwGO.

12 Die grundsätzliche Befugnis des Rechtsmittelgerichts zu einer von der Wertung der Vorinstanz unabhängigen Bemessungsentscheidung nach § 13 LDG NRW schließt es auch ein, nach den Kriterien des § 55 Abs. 1 LDG NRW eigenständig über den Ausschluss von Tathandlungen und ihre erneute Einbeziehung in das Disziplinarverfahren zu entscheiden. Kommt einer vom Verwaltungsgericht ausgeschlossenen Handlung nach Auffassung des Berufungs- oder Revisionsgerichts Bedeutung für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme zu, sind die Voraussetzungen für die von der Vorinstanz ausgesprochene Beschränkung daher nachträglich entfallen.

13 Nach diesen Grundsätzen begegnet der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, einige der vom Verwaltungsgericht ausgeschiedenen Tathandlungen wieder in das Disziplinarverfahren einzubeziehen, nach Maßgabe des § 55 Abs. 1 LDG NRW keinen Bedenken. Die Voraussetzungen für die Beschränkung des Disziplinarverfahrens sind nachträglich entfallen, weil den Handlungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Bedeutung für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme zukommen kann.

14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil die Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.