Beschluss vom 20.08.2010 -
BVerwG 2 B 47.10ECLI:DE:BVerwG:2010:200810B2B47.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.08.2010 - 2 B 47.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:200810B2B47.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 47.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.04.2010 - AZ: OVG 3 A 1245/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 293,99 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Die Klägerin begehrt Beihilfe zu Aufwendungen für das Präparat GO-ON Amp. 2,5 mg. Während das Verwaltungsgericht ihrer Klage stattgegeben hat, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil das Präparat nicht über die nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung verfüge.

3 Die Beschwerde sieht sinngemäß als grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an, ob das Präparat ein beihilfefähiges Arzneimittel ist, d.h. ob für die Beihilfefähigkeit auf die arzneimittelrechtliche Zulassung eines Präparates oder auf einen materiell-rechtlichen Arzneimittelbegriff abzustellen sei.

4 Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18; stRspr). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage lässt sich anhand des eindeutigen Wortlautes der hier einschlägigen Rechtsvorschriften beantworten.

5 Durch die 21. Änderungsverordnung vom 22. November 2006 ist in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW die Voraussetzung der arzneimittelrechtlichen Zulassung für die Beihilfefähigkeit eines Arzneimittels eingefügt worden. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig (:“Die von Behandlern ...schriftlich verordneten zugelassenen Arzneimittel,“ ...). Hierauf hat auch das Berufungsgericht abgestellt. Die Vorschrift ist vom Gesetzgeber in Gesetzesrang erhoben worden. Hängt aber nach einer mit Gesetzesrang versehenen Vorschrift der Beihilfeverordnung in Nordrhein-Westfalen die Beihilfefähigkeit eines Präparats ausdrücklich von dessen arzneimittelrechtlicher Zulassung ab, kommt es nicht darauf an, ob ein Präparat materiell-rechtlich den Arzneimittelbegriff erfüllt.

6 Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 11. März 2010 - 10 S 3090/98 - die Beihilfefähigkeit des Präparates GO-ON bejaht habe, übersieht sie, dass Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württembergs nicht die Beihilfevorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem ausdrücklichen Ausschluss nicht zugelassener Arzneimittel, sondern die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse war, die in ihrem § 33 Abs. 1 Satz 1 eine solche Einschränkung auf zugelassene Arzneimittel nicht enthielt.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG.