Beschluss vom 20.08.2008 -
BVerwG 3 B 73.08ECLI:DE:BVerwG:2008:200808B3B73.08.0

Beschluss

BVerwG 3 B 73.08

  • VG Potsdam - 06.05.2008 - AZ: VG 11 K 1708/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt seine berufliche Rehabilitierung. Das Verwaltungsgericht hat seine gegen die ablehnenden Bescheide gerichtete Klage abgewiesen, weil eine Rehabilitierung nach § 4 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes - BerRehaG - ausgeschlossen sei.

2 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.), noch ist eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erkennbar (2.). Schließlich liegt auch der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrensmangel nicht vor (3.).

3 1. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob lediglich ein einziger aktenkundiger, inhaltlich jedoch nicht vollständig aufgeklärter Fall eines Hinweises auf eine beabsichtigte Republikflucht geeignet ist, einen Ausschlussgrund nach § 4 BerRehaG, mithin einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu begründen.“

4 Diese Fragestellung geht bereits daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht nicht nur den vom Kläger angesprochenen Fall als geeignet angesehen hat, den Ausschlussgrund des § 4 BerRehaG im Falle des Klägers als begründet anzusehen. Vielmehr hat es festgestellt, dass der Kläger inoffizieller Mitarbeiter des Arbeitsgebiets 1 der Kriminalpolizei gewesen sei und zu seinem Aufgabenbereich auch sein Einsatz zur inoffiziellen Absicherung der Staatsgrenze sowie die „Erarbeitung von Informationen zu geplanten Störhandlungen, Demonstrationstätern und beabsichtigtem ungesetzlichen Verlassen der DDR“, mithin zur Spitzeltätigkeit im Bereich politischer Straftaten gehört habe. Dass er auch tatsächlich in diesem Bereich tätig war und seine Tätigkeit sich nicht nur auf Personen im Zusammenhang mit kleinkriminellen Handlungen bezog, hat das Gericht aus dem aktenkundigen Fall geschlossen, den der Kläger zum Gegenstand seiner Grundsatzrüge gemacht hat.

5 Aber selbst wenn man davon absieht, dass sich schon deshalb die vom Kläger formulierte Grundsatzfrage in einem Revisionsverfahren so nicht stellen würde, wäre sie auch nicht geeignet, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Dass auch eine einzige Denunziation ausreichend sein kann, einen Leistungsausschluss nach § 4 BerRehaG zu begründen, liegt auf der Hand und bedarf zur Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Unter welchen weiteren Voraussetzungen dies anzunehmen ist oder wann trotz einer solchen einmaligen Verfehlung ein Ausschluss nicht gerechtfertigt ist, ist eine Frage der Einzelumstände, die einer generellen Beantwortung nicht zugänglich ist.

6 2. Ebenso wenig kommt eine Zulassung der Revision wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Betracht. Der Kläger sieht eine Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C 23.01 - (BVerwGE 116, 100) darin, dass das Verwaltungsgericht eine Notlage, aufgrund derer er sich der Spitzeltätigkeit nicht habe entziehen können, verneint habe. Eine rügefähige Abweichung wird durch dieses Vorbringen nicht dargetan. Der Kläger arbeitet keine einander widersprechenden Rechtssätze heraus, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und dem herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegen. Vielmehr meint er, dass das Verwaltungsgericht von einer Notlage hätte ausgehen müssen, wenn es den von ihm vorgetragenen Sachverhalt ordnungsgemäß unter die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze subsumiert hätte. Solche vermeintlichen Rechtsanwendungsfehler begründen jedoch keine Abweichung im revisionsrechtlichen Sinn.

7 3. Auch die abschließend erhobene Verfahrensrüge ist nicht berechtigt. Der Kläger sieht eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO darin, dass das Verwaltungsgericht zu der geltend gemachten Notlage, insbesondere der angedrohten Wegnahme seiner Kinder, keine Beweise erhoben habe, insbesondere nicht durch die Vernehmung seiner seinerzeitigen Ehefrau sowie ehemaliger Mitarbeiter der Kriminalpolizei.

8 Abgesehen davon, dass der Kläger insoweit keine förmlichen Beweisanträge gestellt hat, musste sich dem Gericht eine solche Beweisaufnahme auch nicht aufdrängen. Eine solche Pflicht zur weiteren Sachaufklärung hätte zumindest die substanziierte Behauptung des Klägers vorausgesetzt, dass ein Zusammenhang zwischen der angedrohten Wegnahme seiner Kinder und seiner Mitarbeit bei der Kriminalpolizei bestand. Dies hat der Kläger, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen nachvollziehbar darlegt, nicht geleistet.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.