Beschluss vom 20.08.2003 -
BVerwG 8 B 119.03ECLI:DE:BVerwG:2003:200803B8B119.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.08.2003 - 8 B 119.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:200803B8B119.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 119.03

  • VG Frankfurt/Oder - 13.03.2003 - AZ: VG 4 K 2052/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. März 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 684 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Zwar benennt sie als Grund für die Zulassung der Revision die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Begründung dazu befasst sich aber ausschließlich mit der Frage, ob die Eheleute K. redlich gewesen sind. Diese sind weder Beteiligte des Verfahrens noch Erwerber des hier streitgegenständlichen Grundstücks. Zum vorliegenden Rechtsstreit enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.