Beschluss vom 20.08.2003 -
BVerwG 8 B 118.03ECLI:DE:BVerwG:2003:200803B8B118.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.08.2003 - 8 B 118.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:200803B8B118.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 118.03

  • VG Frankfurt/Oder - 13.03.2003 - AZ: VG 4 K 2051/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. März 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 010,50 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Ob die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) prozessordnungsgemäß dargelegt wird (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), ist zweifelhaft. Dies kann jedoch dahinstehen; denn jedenfalls hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).
Ob die Beschwerde dem genügt, ist zweifelhaft. Sie enthält weder die eindeutige Formulierung einer für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage, noch äußert sie sich dazu, auf welches der in § 4 Abs. 3 VermG enthaltenen Regelbeispiele es die Unredlichkeit der Beigeladenen stützt, noch setzt sie sich mit der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Redlichkeit des Erwerbs auseinander.
Jedenfalls hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). An dieser fehlt es auch dann, wenn man zu Gunsten der Beschwerde annimmt, sie halte folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
Hat sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage des ehemaligen Eigentümers dann - im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG - zu Nutze gemacht, wenn er die Zwangslage eines ausreisewilligen Verkäufers nicht nur kannte, sondern die Organisation, die diese Zwangslage herbeigeführt hat - nämlich die SED - auch durch seine Mitgliedschaft unterstützt hat?
Diese Frage lässt sich aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneinen, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Danach reicht die Eigenschaft eines Erwerbers als Funktionsträger der DDR nicht aus, um dessen Unredlichkeit am Erwerb zu begründen (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 10.00 - BVerwGE 114, 75 = Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 14). Erst recht genügt die bloße Mitgliedschaft in der SED nicht, um eine Zwangslage als vom Erwerber mit herbeigeführt und einen Erwerb damit als unredlich zu qualifizieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13 und 14 GKG.