Beschluss vom 20.08.2003 -
BVerwG 6 B 36.03ECLI:DE:BVerwG:2003:200803B6B36.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.08.2003 - 6 B 36.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:200803B6B36.03.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 36.03

  • OVG Rheinland-Pfalz - 26.02.2003 - AZ: OVG 12 A 11657/02.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. 1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Februar 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. 2. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt.
  5. Ihm wird Rechtsanwalt ... beigeordnet.

1. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Das Berufungsurteil weicht, wie in der Beschwerdebegründung noch den Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO gerecht werdend dargelegt wird, entgegen der Bekundung der Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats von dem in dem Urteil des Senats vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 - (BVerwGE 116, 347) aufgestellten Rechtssatz ab, dass allein ein Verdacht, dass von Hunden wegen ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen oder Typen eine Gefahr ausgeht, keine Verordnung zur Gefahrenabwehr rechtfertigen kann, wenn die gesetzliche Verordnungsermächtigung lediglich den Erlass von Verordnungen zur Abwehr von abstrakten Gefahren im herkömmlichen polizeirechtlichen Sinn erlaubt. Das Berufungsgericht hat nämlich dem Verordnungsgeber hinsichtlich der auf eine solche Gefahr hindeutenden Umstände einen "Einschätzungs- und Entscheidungsvorrang" zugebilligt (Urteilsabdruck S. 10) und sich aus diesem Grunde der nach dem genannten Senatsurteil erforderlichen eigenen Feststellungen zu den Voraussetzungen der mit der rassebezogenen Verordnungsregelung bekämpften abstrakten Gefahr enthalten. Damit hat es sich zu diesem Urteil nicht etwa nur unter tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern bereits im rechtlichen Ansatz in Widerspruch gesetzt.
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 22.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.