Beschluss vom 20.08.2003 -
BVerwG 4 B 67.03ECLI:DE:BVerwG:2003:200803B4B67.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.08.2003 - 4 B 67.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:200803B4B67.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 67.03

  • Bayerischer VGH München - 09.04.2003 - AZ: VGH 26 B 99.1660

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April 2003 mit Schriftsatz vom 18. August 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.