Beschluss vom 20.08.2003 -
BVerwG 3 B 82.03ECLI:DE:BVerwG:2003:200803B3B82.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.08.2003 - 3 B 82.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:200803B3B82.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 82.03

  • VG Potsdam - 24.04.2003 - AZ: VG 1 K 4025/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 24. April 2003 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Das Streitverfahren weist Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. In dem von der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, wie im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 1 EntschG (i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG) eine Kürzung nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 EntschG vorzunehmen ist, wenn der zu entschädigende Vermögensgegenstand zum Zeitpunkt der Entziehung (September 1945) - nicht einer natürlichen oder juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, sondern - einer Gemeinschaft nach Bruchteilen zustand, die sich zum einen - nämlich zu einem Sechstel - aus einer natürlichen Person und zum anderen - nämlich zu fünf Sechsteln - aus einer aus fünf natürlichen Personen bestehenden ungeteilten Erbengemeinschaft (vgl. hierzu Beschluss vom 30. November 2000 - BVerwG 8 B 206.00 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 22 m.w.N.; vgl. auch Beschluss vom 13. März 2000 - BVerwG 3 B 19.00 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 30) zusammensetzte; dabei könnte es für das Streitverfahren entscheidungserheblich sein, ob jede der die Erbengemeinschaft bildenden fünf natürlichen Personen (bzw. deren Rechtsnachfolger) eine gesonderte Anteilsdegression im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ("... jeder Anteil ...") beanspruchen kann, wie die Kläger behaupten und wie das Verwaltungsgericht geurteilt hat, oder ob - wie die Beklagte sinngemäß geltend macht - die damals ungeteilte Erbengemeinschaft als ein Anteilseigner eines Anteils - neben dem Anteil der natürlichen Person - an der Bruchteilsgemeinschaft anzusehen ist und demzufolge die Kürzung gemäß § 7 Abs. 1 EntschG sich auf einen solchen Anteil insgesamt bezieht.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 32.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.