Beschluss vom 20.07.2012 -
BVerwG 6 B 30.12ECLI:DE:BVerwG:2012:200712B6B30.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.07.2012 - 6 B 30.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:200712B6B30.12.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 30.12

  • VG Hamburg - 21.04.2004 - AZ: VG 15 K 3849/03
  • Hamburgisches OVG - 14.02.2012 - AZ: OVG 3 Bf 253/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Beschwerde nur dann ordnungsgemäß begründet, wenn in der - innerhalb der zweimonatigen Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzureichenden - Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

3 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 24. April 2012 bereits deshalb nicht, weil sie es versäumt, einen der Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO auch nur zu bezeichnen. Sie beschränkt sich stattdessen darauf, gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in materieller Hinsicht einzuwenden, dieses habe den Tenor des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2010 (Az.: 1 BvR 3389/08), mit dem auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers der die Berufungszulassung ablehnende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 5. September 2008 (GA Bl. 295 ff.) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden ist, fehlerhaft interpretiert und die Rechtskraft des Beschlusses zu Unrecht auf den Beklagten zu 2 erstreckt. Dieses Vorbringen ist im Revisionszulassungsverfahren unerheblich.

4 Selbst wenn man annähme, die Beschwerdebegründung ließe erkennen, dass der Beklagte zu 2 einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - etwa einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder einen solchen gegen das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG - geltend machen wolle, könnte dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Beschwerdebegründung ist bereits im Ansatz ungeeignet, eine solche Verfahrensfehlerhaftigkeit des Berufungsurteils darzutun.

5 Zum einen verwechselt die Beschwerdebegründung die materielle Rechtskraft einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - hier des Beschlusses vom 4. November 2010 - mit deren in subjektiver und sachlicher Hinsicht viel weiter ausgreifenden Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG, auf die das angefochtene oberverwaltungsgerichtliche Urteil abgestellt hat (vgl. zur unterschiedlichen Wirkkraft der beiden Rechtsinstitute etwa: Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 94 Abs. 2 Rn. 27 ff.; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein, BVerfGG, Bd. 1, Stand: Februar 2012, § 31 Rn. 76 ff.). Zum anderen hat der Beklagte zu 2 jedenfalls in der mündlichen Verhandlung des Oberverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2012, in der er sein Einverständnis zur Einbeziehung als Beklagter in das Verfahren erklärt hat (GA Bl. 819 R), rechtliches Gehör zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2010 erhalten.

6 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.