Beschluss vom 20.07.2010 -
BVerwG 4 BN 29.10ECLI:DE:BVerwG:2010:200710B4BN29.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.07.2010 - 4 BN 29.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:200710B4BN29.10.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 29.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.03.2010 - AZ: OVG 7 D 96/09.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 1. Als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO macht der Antragsteller geltend, dass das Oberverwaltungsgericht den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt habe. Es sei davon ausgegangen, dass die behauptete schwierige Vermarktung der Baugrundstücke nicht nur Anstoß, sondern auch Begründung für die Änderung des Bebauungsplans gewesen sei. Es sei aber bis heute offen, ob die Grundstücke tatsächlich schwierig zu vermarkten seien; das Oberverwaltungsgericht nehme dies als Tatsache hin, ohne den Umstand auch nur annähernd geprüft zu haben.

3 Damit ist ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet. Hierfür muss, wenn - wie hier - nicht bereits in der mündlichen Verhandlung ein entsprechender Beweisantrag gestellt und dadurch auf die begehrte Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist, substantiiert dargelegt werden, warum sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

4 Dieser Anforderung wird die Beschwerde nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Zielsetzung der Antragsgegnerin, mit der ersten Änderung des Bebauungsplans eine zügige Vermarktung der zur Bebauung vorgesehenen Flächen zu unterstützen, aus zwei selbständig tragenden Gründen nicht beanstandet: Zum einen sei die Gemeinde entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gehalten, die Vermarktungsbemühungen der Investoren einer näheren Prüfung zu unterziehen (UA S. 18). Unabhängig hiervon sei die Annahme, ohne die strittigen Änderungen des Bebauungsplans werde es in den hier in Rede stehenden Bereichen zu Vermarktungsschwierigkeiten kommen, angesichts der jeweiligen örtlichen Verhältnisse plausibel (UA S. 19). Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren gegen die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung verstößt, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt des Gerichts der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Beschluss vom 30. Dezember 2009 - BVerwG 4 BN 13.09 - ZfBR 2010, 272 <275>). Der ersten Begründung liegt die Rechtsauffassung zu Grunde, dass eine Gemeinde, wenn sie von den maßgeblichen Investoren auf Vermarktungsschwierigkeiten hingewiesen wird, diese einer näheren Prüfung nicht unterziehen muss. Warum sich dem Oberverwaltungsgericht ausgehend von diesem Rechtsstandpunkt die Erforderlichkeit einer gerichtlichen Aufklärung der Vermarktungssituation hätte aufdrängen sollen, legt die Beschwerde nicht dar. Ebenso wenig zeigt sie auf, aus welchen Gründen die in der zweiten Begründung dargelegten, auf die einzelnen Baugrundstücke bezogenen Erwägungen zur Plausibilität der Vermarktungsschwierigkeiten fehlerhaft sein sollten.

5 2. Ob der Antragsteller auch mit seinen Ausführungen zur Begründetheit des Normenkontrollantrags Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO geltend machen will, kann offen bleiben. Denn insoweit entspricht sein Vorbringen nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Zulassungsgründe. Es erschöpft sich nach Art einer Berufsbegründung in Angriffen gegen die Entscheidung der Vorinstanz, ohne auch nur andeutungsweise aufzuzeigen, welcher der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe in Betracht kommen könnte.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.