Beschluss vom 20.06.2013 -
BVerwG 8 B 9.13ECLI:DE:BVerwG:2013:200613B8B9.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 8 B 9.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:200613B8B9.13.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 9.13

  • VG Gera - 06.12.2012 - AZ: VG 6 K 1408/12 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. Dezember 2012 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte ihre auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche als Erbin nach Werner G. an dem Mehrfamilienhausgrundstück a. in E. nicht fristgerecht und rechtzeitig zu ihren Gunsten verbeschieden hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

2 Die mit Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz legt die Beschwerde schon nicht den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.

3 Das Verwaltungsgericht hält die Feststellungsklage der Klägerin für unzulässig, weil die Klägerin sich nicht auf ein berechtigtes Feststellungsinteresse berufen könne. Die Feststellungsklage sei nur zulässig, wenn es der Klagepartei um die Verwirklichung ihrer Rechte gehe. Dieses berechtigte Interesse fehle, wenn die begehrte Feststellung nur der Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dienen solle. Das sei vorliegend der Fall. Außerdem folge die Unzulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage auch aus der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO. Amtshaftungsansprüche könne die Klägerin direkt mittels Leistungsklage bei den Zivilgerichten geltend machen.

4 Dagegen wendet die Klägerin ein, ihr gehe es um die Verwirklichung ihres Rechts auf Rückübertragung. Das Verwaltungsgericht unterstelle ihr, sie wolle die Klage lediglich zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses führen. Diese Unterstellung verstoße gegen den Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht habe die Klägerin nicht aufgefordert, ihre Anträge und ihren Sachvortrag zu präzisieren.

5 Die Rüge eines Aufklärungsmangels hinsichtlich der Verwirklichung des vermögensrechtlichen Anspruchs der Klägerin ist nicht hinreichend dargelegt. Zur Begründung einer solchen Rüge muss substantiiert vorgetragen werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden habe, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; ferner muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die notwendigen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die entsprechenden Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Das Beschwerdevorbringen genügt einigen dieser Anforderungen nicht. Der Vortrag lässt Darlegungen dazu vermissen, dass die Klägerin bzw. ihr Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung auf die notwendigen Maßnahmen zur Klärung des Begehrens der Klägerin mit ihrer erhobenen Feststellungs- und Leistungsklage hingewirkt hätten. Sowohl die Klägerin als auch ihr Bevollmächtigter sind in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2012 unentschuldigt nicht erschienen, obwohl das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet war und der Bevollmächtigte der Klägerin vom Gericht mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2012 per Fax darauf hingewiesen wurde, dass seinem Terminsverlegungsantrag vom 30. November 2012 wegen seiner kurzfristigen Mandatierung nicht entsprochen werde. Die Frage des Klagebegehrens hätte in der Zeit zwischen Mandatserteilung (29. November 2012) und der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2012 zwischen der Klägerin und ihrem Bevollmächtigten trotz eines komplexen Sachverhalts ausreichend geklärt werden können. Darüber hinaus lässt die Beschwerde Ausführungen dazu vermissen, dass sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, dass es der Klägerin mit Erhebung der Feststellungsklage nicht um die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses gegangen sei. Dies wäre in Anbetracht der von der Klägerin schriftsätzlich angekündigten Feststellungsanträge und ihren Behauptungen, der Beklagte verhindere über zwei Jahrzehnte mit rechtsstaatswidriger Gewalt eine Grundbuchberichtigung und das gesamte Verwaltungshandeln des Beklagten sei auf die wirtschaftliche und gesundheitliche Beschädigung/Vernichtung der Klägerin ausgerichtet (vgl. Schriftsatz vom 21. August 2012 GA AZ: 6 K 1408/12Ge Blatt 1 bis 5), erforderlich gewesen.

6 Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass es das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, den Sachverhalt bezüglich des materiellrechtlichen Anspruchs der Klägerin aufzuklären, hat sie schon deswegen keinen Erfolg, weil das angegriffene Urteil auf der Begründung beruht, dass die Feststellungsklage der Klägerin unzulässig ist, und diesbezüglich kein durchgreifender Zulassungsgrund vorliegt.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.