Beschluss vom 20.06.2012 -
BVerwG 6 B 8.12ECLI:DE:BVerwG:2012:200612B6B8.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.06.2012 - 6 B 8.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:200612B6B8.12.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 8.12

  • Bayer. VG München - 11.02.2010 - AZ: VG M 22 K 10.128
  • Bayerischer VGH München - 21.12.2011 - AZ: VGH 10 B 10.2806

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich, Dr. Möller und
Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich im Wege der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs.

2 Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Klägerin im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) die Frage, „wann eine Gemeinde als Verordnungsgeberin über das Halten und Führen von Hunden vom Erlass einer solchen Verordnung absehen darf und stattdessen selektiv einzelne Hundehalter mit Hunden einer bestimmten Risikoklasse herausgreift und mittels Verwaltungsakts Anordnungen zur Führung und Haltung des Hundes für den Einzelfall erteilt, andere Hundehalter mit Hunden derselben Risikoklasse (oder einer höheren) jedoch nicht behelligt, obwohl für die Gemeinde in jedem Fall - aufgrund der Anmeldung zur Hundesteuer und/oder aufgrund der Erteilung eines so genannten Negativzeugnisses - erkennbar ist, dass ein Hund angeschafft worden ist oder in das Gebiet der Gemeinde eingezogen ist und in seiner Risikoklasse eine entsprechend konkrete Gefahr für Leib, Leben und/oder die Gesundheit darstellt“.

3 Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Verletzung von Bundesrecht durch Landesrecht vermag die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dann nicht zu rechtfertigen, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig erscheint. Das ist in aller Regel der Fall, wenn die Unvereinbarkeit von Landesrecht mit bundesverfassungsrechtlichen Grundsätzen oder Garantien, etwa der Gleichheit, der Verhältnismäßigkeit oder des Übermaßverbotes, der Rechtsschutzgewährleistung oder der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung behauptet wird. Hier muss, um die Grundsatzzulassung erhalten zu können, dargelegt werden, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 132 Rn. 43 unter Hinweis auf Beschluss vom 30. November 1994 - BVerwG 4 B 243.94 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 59).

4 Die Klägerin hat nicht dargetan, welcher Klärungsbedarf im Wege eines Revisionsverfahrens zum Verständnis von Art. 3 Abs. 1 GG aus ihrer Sicht besteht. Vielmehr hat sie im Stil des vorangegangenen Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt vom gleichheitswidrigen Handeln der Beklagten als Verwaltungsbehörde und Verordnungsgeberin wiederholt. Darin liegt kein die Revisionszulassung begründendes Vorbringen.

5 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.