Beschluss vom 20.06.2006 -
BVerwG 3 PKH 13.06ECLI:DE:BVerwG:2006:200606B3PKH13.06.0

Beschluss

BVerwG 3 PKH 13.06

  • VGH Baden-Württemberg - 25.10.2005 - AZ: VGH 9 S 2343/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, wird verworfen.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde kann nicht mehr zulässigerweise eingelegt werden, weil die dafür in § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschriebene Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils seit längerem verstrichen ist. Das anzufechtende Berufungsurteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. November 2005 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist endete mithin am Freitag, dem 16. Dezember 2005.

2 Das Fristversäumnis kann vorliegend nicht mehr durch einen - dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegenden - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO geheilt werden. Wiedereinsetzung ist nur zu gewähren, wenn jemand unverschuldet gehindert war, eine Rechtsmittelfrist einzuhalten. Die Mittellosigkeit des Klägers bzw. sein Unvermögen, einen zur Vertretung bereiten Anwalt zu finden, genügen dazu nicht. Zwar ist anerkannt, dass ein vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellter Prozesskostenhilfeantrag die Wiedereinsetzung begründen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 60 VwGO Rn. 15). Der Kläger hat seinen PKH-Antrag aber erst mehr als fünf Monate nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht.

3 Der Vortrag des Klägers, er habe nicht gewusst, dass für den Prozesskostenhilfeantrag kein anwaltlicher Vertretungszwang bestehe, macht die Versäumung der Beschwerdefrist nicht unverschuldet. Dem Kläger war keine Belehrung dahin erteilt worden, dass schon der Prozesskostenhilfeantrag von einem Anwalt eingereicht werden müsse. Die Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils bezieht sich insoweit ausdrücklich nur auf das Beschwerdeverfahren. Im Zweifelsfall hätte der Kläger dazu eine ausdrückliche Rechtsauskunft einholen können und müssen, die ihm auch durch das Berufungsgericht erteilt worden wäre. Seinem Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass er seinen vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigen, mit dem er die Einlegung einer Nichtlassungsbeschwerde erörtert hat, nach dieser Möglichkeit gefragt hat.

4 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den der Kläger selbst eingereicht hat, ist unzulässig. Der Antrag unterliegt nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Vertretungszwang. Außerdem kann er aus den vorstehend genannten Gründen in der Sache keinen Erfolg haben.