Beschluss vom 20.05.2010 -
BVerwG 9 BN 2.10ECLI:DE:BVerwG:2010:200510B9BN2.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.05.2010 - 9 BN 2.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:200510B9BN2.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 BN 2.10

In der Normenkontrollsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2010 - BVerwG 9 BN 2.09 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Die Antragstellerin macht geltend, der Senat habe ihren Vortrag im Schriftsatz vom 14. Mai 2009 nicht gewürdigt, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass unterschiedliche Oberverwaltungsgerichte zur Höchstbetragsproblematik unterschiedliche Auffassungen vertreten, so dass eine höchstrichterliche Klärung der Rechtsproblematik notwendig erscheine.

2 Der Senat hat diesen Vortrag nicht übergangen. Auf die unterschiedlichen Auffassungen verschiedener Oberverwaltungsgerichte hat die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 14. Mai 2009 nur im Zusammenhang damit hingewiesen, dass in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg ausgeführt worden war, dass § 5 Abs. 4 der Spielapparatesteuersatzung der Antragsgegnerin die Möglichkeit eröffne, für künftige Besteuerungszeiträume anstelle der Besteuerung nach der tatsächlich erzielten Bruttokasse eine Besteuerung nach den in § 4 Abs. 1 der Satzung genannten Höchstbeträgen vorzunehmen. Der Senat hat sich mit diesen Ausführungen in den Randnummern 22 bis 24 seines Beschlusses vom 11. März 2010 auseinandergesetzt und sie aus zwei selbständig tragenden Gründen für ungeeignet gehalten, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen.

3 Im Übrigen hat sich der Senat in den Randnummern 17 bis 21 seines Beschlusses auch ausführlich mit der als grundsätzlich aufgeworfenen Frage der Höchstbetragsregelung und eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG auseinandergesetzt.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.