Beschluss vom 20.05.2010 -
BVerwG 9 B 14.10ECLI:DE:BVerwG:2010:200510B9B14.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.05.2010 - 9 B 14.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:200510B9B14.10.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 14.10
- Hessischer VGH - 15.04.2008 - AZ: VGH 2 C 2035/06.T
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. April 2008 ist wirkungslos.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 8. April 2010 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.