Beschluss vom 20.05.2010 -
BVerwG 9 B 14.10ECLI:DE:BVerwG:2010:200510B9B14.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.05.2010 - 9 B 14.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:200510B9B14.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 14.10

  • Hessischer VGH - 15.04.2008 - AZ: VGH 2 C 2035/06.T

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. April 2008 ist wirkungslos.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 8. April 2010 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.