Beschluss vom 20.05.2010 -
BVerwG 6 PB 3.10ECLI:DE:BVerwG:2010:200510B6PB3.10.0

Beschluss

BVerwG 6 PB 3.10

  • OVG Berlin-Brandenburg - 26.11.2009 - AZ: OVG 62 PV 15.07

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Vormeier
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 26. November 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

2 1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.

3 Der Antragsteller wirft sinngemäß die Frage auf, ob durch eine Arbeitsanordnung der Dienststellenleiterin, welche sich ausschließlich an die Mitarbeiter der Personalstelle richtet, das Ordnungsverhalten der Beschäftigten im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG geregelt werden kann. Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren, weil sie mit dem Oberverwaltungsgericht anhand vorliegender Senatsrechtsprechung eindeutig zu verneinen ist.

4 Nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG hat der Personalrat - in Ermangelung einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung - ein Mitbestimmungsrecht bei der Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Es handelt sich dabei um einen einheitlichen Mitbestimmungstatbestand. Dieser erstreckt sich auf die Gesamtheit der allgemeinen Verhaltensmaßregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der ihnen von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Gegenstände ordnen. Ausgenommen sind Regelungen, mit denen die Erbringung der den Beschäftigten obliegenden Arbeitsleistungen konkretisiert wird. Diese betreffen das Arbeitsverhalten, nicht aber das Ordnungsverhalten der Beschäftigten (vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 2003 - BVerwG 6 P 16.02 - Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 19 S. 9 und vom 23. August 2007 - BVerwG 6 P 7.06 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 13 Rn. 48).

5 Eine Arbeitsanordnung, die sich „ausschließlich“ an die Mitarbeiter der Personalabteilung der Dienststelle richtet, regelt das Arbeitsverhalten dieser Mitarbeiter, nicht aber das Ordnungsverhalten der Beschäftigten der Dienststelle. Mit ihr wird die Arbeitspflicht konkretisiert, welche den Mitarbeitern der Personalabteilung bei der Bewältigung der ihnen übertragenen Personalangelegenheiten der Dienststelle obliegt.

6 Eine andere Frage ist, ob aus der Umsetzung einer derartigen Anordnung in Verbindung mit weiteren Tatsachen auf eine konkludente Regelung geschlossen werden kann, mit welcher das allgemeine Verhalten der Beschäftigten in der Dienststelle gestaltet wird. Eine solche Frage beurteilt sich - anhand der Maßstäbe für die Auslegung von Willenserklärungen - nach den Umständen des Einzelfalls und ist einer weitergehenden verallgemeinerungsfähigen Klärung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht zugänglich.

7 2. Die Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, zu deren Begründung sich der Antragsteller auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2000 - 1 ABR 3/99 - (BAGE 93, 276) stützt, bleibt gleichfalls ohne Erfolg.

8 a) Diese Rüge ist unzulässig. Aufgrund der Regelung in § 83 Abs. 2 BPersVG ist § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, dass unter den dort genannten Voraussetzungen nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte, sondern diejenigen des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte divergenzfähig sind (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 - juris Rn. 9).

9 b) Diese Rüge kann nicht in eine Grundsatzrüge umgedeutet werden, welche durchgreift. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mag sich unter Umständen daraus ergeben, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Auslegung eines personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestandes zu einem anderen Ergebnis gelangt als das Bundesarbeitsgericht bei der Auslegung eines vergleichbaren Mitbestimmungstatbestandes nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die streitige Anordnung zur Überprüfung von Beschäftigten mit häufigen Krankmeldungen sich in einer Weisung an die Mitarbeiter der Personalstelle erschöpfte. Dagegen lag dem zitierten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts ein Sachverhalt zugrunde, wonach die Anordnung der Arbeitgeber zu Verhaltenspflichten ihrer Arbeitnehmer im Krankheitsfall durch Aushang bekannt gegeben war, so dass nicht zweifelhaft war, dass durch die Anordnung die Arbeitnehmer des Betriebes verpflichtetet wurden. Beide Gerichte haben somit über eine unterschiedliche Fallkonstellation entschieden. Eine Divergenz, an welche eine Grundsatzrüge anknüpfen könnte, liegt somit nicht vor.