Beschluss vom 20.05.2009 -
BVerwG 7 B 56.08ECLI:DE:BVerwG:2009:200509B7B56.08.0

Beschluss

BVerwG 7 B 56.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 2. Oktober 2008 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet.

2 1. Die Klägerin rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass der Verwaltungsgerichtshof über den Feststellungsantrag unter Nr. 4 durch Prozess-, und nicht durch Sachurteil entschieden hat.

3 Eine Entscheidung durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil stellt dann einen Verfahrensfehler - in Gestalt eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG - dar, wenn sie auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht, die Vorinstanz etwa die dort verwendeten Begriffe verkannt hat. Ist die Vorinstanz hingegen deshalb zu einem Prozessurteil gelangt, weil sie den Sachverhalt infolge ihrer materiellrechtlichen Beurteilung unter eine zutreffend erkannte Prozessvoraussetzung fehlerhaft subsumiert hat, liegt kein Verfahrensfehler, sondern ein materiellrechtlicher Mangel des Urteils vor (Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - BVerwG 7 B 56.06 - ZOV 2006, 373 und vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 B 61.01 - NVwZ-RR 2002, 323).

4 Vorliegend hat der Verwaltungsgerichtshof die prozessualen Anforderungen an das Vorliegen eines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO überspannt, indem er angenommen hat, dass es in solchen Fällen, in denen die Anwendung einer streitigen Norm auch einer einzelfallbezogenen Subsumtion bedarf, stets an einem hinreichend konkreten Rechtsverhältnis fehlt. Diese Auffassung übersieht, dass auch einzelne Berechtigungen oder Nichtberechtigungen aus einem streitigen Rechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein können, wenn sie - wie hier - hinreichend konkretisiert sind. Die Klägerin will mit dem Antrag unter Nr. 4 der Sache nach geklärt wissen, ob die Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG mit der Folge des Übergangs von Herstellerpflichten auf den Vertreiber überhaupt eintreten kann, wenn sie Geräte zum Verkauf anbietet, die sie von einem Hersteller bezieht, der bei der Beklagten zwar registriert ist, nicht aber auch mit der Marke und der Geräteart, der die angebotenen Geräte angehören. Das Umweltbundesamt als für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörde nimmt in solchen Fällen ausweislich des von der Klägerin eingereichten Bußgeldbescheides vom 17. April 2008 Verstöße der Vertreiber gegen die Registrierungspflicht aus § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG und das Vertriebsverbot nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG an. Auch die Beklagte betrachtet in solchen Fällen nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Vertreiber als registrierungspflichtig. Die Frage, ob diese Rechtsauffassung zutrifft, begründet ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis.

5 2. Die Rechtssache hat hinsichtlich aller drei Feststellungsanträge grundsätzliche Bedeutung. Das Revisionsverfahren wird voraussichtlich Gelegenheit geben, den Umfang der Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG, den erforderlichen Inhalt der Garantienachweise nach § 6 Abs. 3 ElektroG und der Mengenmitteilungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG sowie die Voraussetzungen für den Eintritt der Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG zu klären.

6 Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 9.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.