Beschluss vom 20.05.2005 -
BVerwG 7 B 123.04ECLI:DE:BVerwG:2005:200505B7B123.04.0

Beschluss

BVerwG 7 B 123.04

  • VG Dresden - 09.06.2004 - AZ: 5 K 836/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n ,
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beigeladenen als Gesamtschuldner fünfundachtzig Hundertstel, die Beigeladene zu 1 weitere elf Hundertstel und der Beigeladene zu 2 weitere vier Hundertstel.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 110 764,22 € festgesetzt.

I


Die Klägerin, die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Ergänzung eines Bescheids, den dieser erlassen hat. In ihm hatte der Beklagte auf Antrag der Beigeladenen die Löschung der staatlichen Beteiligung an der Firma H. & L. OHG i. L. in L. verfügt. Er hatte es aber zugleich einem noch zu erlassenden gesonderten Bescheid vorbehalten, den Geldbetrag festzusetzen, den die Beigeladenen für die staatliche Einlage zu zahlen haben.
Die H. & L. OHG wurde 1972 verstaatlicht. Neben privaten Gesellschaftern war an ihr zu diesem Zeitpunkt auch der Staat beteiligt. Die privaten Gesellschafter erhielten aus Anlass der Verstaatlichung einen Geldbetrag von insgesamt 62 272 M. Die Einlagen der staatlichen Gesellschafter betrugen nach der bestätigten Schlussbilanz 371 000 M.
Die Beigeladenen sind die Rechtsnachfolger der seinerzeitigen privaten Gesellschafter der OHG. Sie beantragten die vermögensrechtliche Rückübertragung des Unternehmens. Der Beklagte stellte durch Bescheid vom 5. November 1991 fest, dass die H. & L. OHG i. L. zwar Berechtigte sei, eine Rückübertragung des Unternehmens aber nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ausgeschlossen sei, weil der Geschäftsbetrieb eingestellt sei und die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Wiederaufnahme fehlten.
Die H. & L. OHG i. L. und die Klägerin trafen unter dem 29. Januar 1992 eine gütliche Einigung, nach der zwei frühere Betriebsgrundstücke der H. & L. OHG auf die H. & L. OHG i. L. zurückübertragen werden sollten. Der Beklagte erließ entsprechend der gütlichen Einigung einen Bescheid vom 24. Februar 1992, durch den er der H. & L. OHG i. L. die beiden ehemaligen Betriebsgrundstücke zurückübertrug. Gemäß seinem Ersuchen wurde die H. & L. OHG i. L. als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
Die Beigeladenen übertrugen, als Gesellschafter der H. & L. OHG i. L für diese handelnd, durch notariellen Vertrag vom 28. August 1992 das Eigentum an den beiden Grundstücken von der H. & L. OHG i. L. auf sich dergestalt, dass die Beigeladene zu 1 Eigentümerin des einen und der Beigeladene zu 2 Eigentümer des anderen Grundstücks werden sollte. Auf ihre Bitte änderte der Beklagte sein Ersuchen an das Grundbuchamt, das in der Folge an Stelle der H. & L. OHG i. L. für das eine Grundstück die Beigeladene zu 1 und für das andere Grundstück den Beigeladenen zu 2 als Eigentümer im Grundbuch eintrug. Die Klägerin behauptet, sie habe erst sehr viel später von der Eigentumsübertragung erfahren. Sie machte gegenüber den Beigeladenen geltend: Die Übertragung des Eigentums an den Grundstücken von der H. & L. OHG i. L. an die Beigeladenen sei unwirksam. Die Beigeladenen hätten nicht ohne sie - die Klägerin - die Gesellschaft vertreten können. Sie - die Klägerin - sei als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen staatlichen Gesellschafter mehrheitlich an der H. & L. OHG i. L. beteiligt. Die Beigeladenen als private Gesellschafter hätten bisher weder die Löschung der staatlichen Beteiligung noch deren Übertragung auf sich nach § 6 Abs. 5c Satz 2 VermG beantragt. Sie - die Klägerin - sei bereit, die Eigentumsübertragung nachträglich zu legalisieren, wenn die Beigeladenen ihre Zahlungspflichten erfüllten, die sie bei Ausscheiden des staatlichen Gesellschafters träfen.
Die Beigeladenen beantragten daraufhin beim Beklagten, die staatliche Beteiligung an der H. & L. OHG i. L. zu löschen. Durch den jetzt streitigen Bescheid vom 9. September 1997 ordnete der Beklagte an, dass die staatliche Beteiligung der Klägerin an der H. & L. OHG i. L. in Höhe von 371 000 M, umgerechnet 185 500 DM, gelöscht wird. Er behielt es einem gesonderten Bescheid vor, die Höhe des Geldbetrages festzusetzen, den die Beigeladenen für die staatliche Einlage zu zahlen hätten. Der Bescheid des Beklagten enthält ferner keine Entscheidung über die Pflicht der Beigeladenen, den Betrag von 62 272 M zurückzuzahlen, den ihre Rechtsvorgänger bei der Verstaatlichung der Gesellschaft im Jahre 1972 erhalten haben.
Auf die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, seinen Bescheid vom 9. September 1997 zu ergänzen. Zum einen soll der Beklagte festsetzen, dass die Beigeladenen als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin 94 844,64 € (für die staatliche Einlage) zurückzuzahlen, und zwar 4 742,23 € jährlich, nachträglich beginnend mit dem 1. Januar 1995. Zum anderen soll der Beklagte festsetzen, dass die Beigeladene zu 1 verpflichtet ist, an die Klägerin insgesamt 11 731,08 € (für den bei der Verstaatlichung des Unternehmens gezahlten Betrag entsprechend der Beteiligung der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1) zurückzuzahlen, und zwar 586,55 €, nachträglich beginnend mit dem 1. Januar 1995; der Beigeladene zu 2 soll entsprechend verpflichtet werden, an die Klägerin insgesamt 4 188,50 € zurückzuzahlen, und zwar 209,43 €, nachträglich beginnend mit dem 1. Januar 1995.
Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Beigeladenen.

II


Die Beschwerden sind unbegründet. Die vorgebrachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Die Beigeladenen möchten zum einen die Frage grundsätzlich geklärt wissen,
auf welchen Zeitpunkt bei der Berechnung des Wertes der staatlichen Beteiligung und der hieraus fließenden Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 5c Satz 3 VermG abzustellen ist.
Die Beigeladenen haben nicht dargelegt, dass sich diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich stellen wird und deshalb dort geklärt werden kann. Davon abgesehen liegt die Antwort auf die Frage auf der Hand und muss daher nicht erst in einem Revisionsverfahren gefunden werden.
Die Beigeladenen knüpfen mit ihrer Frage an die Regelung des § 6 Abs. 5c Satz 3 VermG an. Ist im Falle der Unternehmensrestitution die staatliche Beteiligung nach § 6 Abs. 5c Satz 2 VermG gelöscht oder auf die Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft übertragen worden, haben diese nach Maßgabe des § 6 Abs. 5c Satz 3 VermG eine beim Erwerb der staatlichen Beteiligung erbrachte Einlage an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungspflicht besteht nur bis zur Höhe des Wertes der (staatlichen) Beteiligung, der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 DMBilG zu ermitteln ist. Die Vorschrift ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen - wie hier - nur einzelne Vermögensgegenstände nach § 6 Abs. 6a VermG an die Liquidationsgesellschaft zurückübertragen werden (Urteil vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 - BVerwGE 95, 1 <6>).
Maßgeblicher Zeitpunkt für den zu ermittelnden Wert der staatlichen Beteiligung ist deren Löschung oder Übertragung auf die Gesellschafter. Mit dem Rückzahlungsanspruch wird dem Verfügungsberechtigten als dem ausscheidenden Gesellschafter ein Abfindungsanspruch gegen die verbleibenden privaten Gesellschafter eingeräumt, der sich abweichend von § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht nach dem Auseinandersetzungsguthaben, sondern nach der erbrachten Einlage richtet, begrenzt auf deren heutigen Wert. Hat die Rückzahlung der erbrachten Einlage die Funktion einer Abfindung für den ausscheidenden staatlichen Gesellschafter, kann auch der Wert der staatlichen Einlage als Höchstgrenze der Abfindung nur auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des staatlichen Gesellschafters aus der Gesellschaft, also den Zeitpunkt des Löschens der staatlichen Beteiligung oder deren Übertragung auf die verbleibenden Gesellschafter, bezogen sein.
Hat das Vermögensamt - wie das Verwaltungsgericht dies hier angenommen hat - mit der Rückgabe des Unternehmens oder der Unternehmenstrümmer nicht zugleich die staatliche Beteiligung an der Liquidationsgesellschaft gelöscht oder auf die privaten Gesellschafter übertragen, sondern dies erst später in einem gesonderten Bescheid angeordnet, ist der Zeitpunkt dieser Anordnung maßgeblich für die Ermittlung des zurückzuzahlenden Betrages und damit für den heutigen Wert der staatlichen Beteiligung als dessen Obergrenze.
Das angefochtene Urteil beruht nicht entscheidungserheblich auf einer hiervon abweichenden Rechtsauffassung. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, weil die beiden zurückübertragenen Grundstücke im Kern das einzige Vermögen des Unternehmens dargestellt hätten, habe der anteilige Wert der beiden Grundstücke den Wert der staatlichen Beteiligung ausgemacht. Das Verwaltungsgericht ist für den Wert der beiden Grundstücke zwar im Ansatz von den Angaben in der D-Mark-Eröffnungsbilanz ausgegangen. Soweit der Sach- und Streitstand Anlass bot, ist das Verwaltungsgericht aber der Wertentwicklung der Grundstücke bis zum Zeitpunkt der Löschung der staatlichen Beteiligung nachgegangen. Die Beigeladenen haben in ihrer Beschwerde ebenfalls nicht die Möglichkeit aufgezeigt, dass die zurückzuzahlende Einlage je nach Wahl des maßgeblichen Zeitpunkts für die Ermittlung des Wertes der staatlichen Beteiligung deren Wert überschritten hätte.
In demselben Zusammenhang werfen die Beigeladenen die weitere Frage auf,
ob ein Antrag auf Löschung einer staatlichen Beteiligung, der erst nach der bereits erfolgten Restitution des geschädigten Unternehmens bzw. der Vermögensgegenstände nach § 6 Abs. 6a VermG gestellt wird, auf den Zeitpunkt der Rückübertragung des Unternehmens/der Unternehmensgegenstände zurückwirkt.
Die Beigeladenen haben aber nicht dargelegt, in welcher Hinsicht nach ihrer Auffassung der Antrag zurückwirken soll und unter welchem Gesichtspunkt diese Frage entscheidungserheblich sein soll.
b) Die Beigeladenen wollen zum anderen die Frage geklärt wissen,
ob hinsichtlich der zu ermittelnden Höhe der ehemaligen staatlichen Beteiligung nur auf die beim "erstmaligen" Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage gemäß § 6 Abs. 5c VermG oder aber auch auf alle weiteren erbrachten Einlagen, also ohne weitere Prüfung auf den zum Schädigungszeitpunkt ausgewiesenen Betrag in M/DDR, abzustellen ist.
Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sich die Antwort auf sie unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Nach § 6 Abs. 5c VermG ist die "beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage" zurückzuzahlen. Die Vorschrift stellt auf die gelöschte oder den privaten Gesellschaftern übertragene staatliche Beteiligung ab und damit auf den Stand, den diese Beteiligung im Zeitpunkt der Schädigung erreicht hatte; denn mit diesen Beteiligungsverhältnissen wird der Unternehmensträger durch den Restitutionsantrag als Liquidationsgesellschaft wiederbegründet. Ist diese staatliche Beteiligung dadurch zustande gekommen, dass die Einlage des staatlichen Gesellschafters sukzessive erhöht wurde, ist jede dieser Erhöhungen ohne weiteres als Erwerb der maßgeblichen Beteiligung zu verstehen. Deshalb kann grundsätzlich von dem Betrag ausgegangen werden, der in der zum Schädigungszeitpunkt aufgestellten Schlussbilanz als Einlage der staatlichen Gesellschafter ausgewiesen ist, es sei denn, es bestünden im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass diese Einlage tatsächlich nicht erbracht worden ist.
c) Für klärungsbedürftig halten die Beigeladenen ferner die Frage,
ob die Verpflichtung zur Rückzahlung der staatlichen Beteiligung den Gesellschaftern gesamtschuldnerisch aufzuerlegen ist.
Auch diese Frage beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz und rechtfertigt deshalb die Zulassung der Revision nicht. Nach § 6 Abs. 5c VermG trifft die Pflicht zur Rückzahlung der Einlage die Gesellschafter. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich dabei um einen Anspruch, der dem Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB nachgebildet ist. Dieser richtet sich als gesetzlicher, aus dem Gesellschaftsverhältnis entspringender Anspruch in erster Linie gegen die Gesellschaft und damit gegen die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit (vgl. Ulmer in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 738 Rn. 16).
Die daran anschließende Frage,
ob die gesamtschuldnerische Verpflichtung jedenfalls nach Aufteilung des Gesellschaftsvermögens unter den verbleibenden Gesellschaftern entfällt, insbesondere in den Fällen, in denen die Aufteilung vor dem Antrag auf Löschung der staatlichen Beteiligung und somit vor der Begründung der Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin erfolgte,
stellt sich nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Auseinandersetzung zwischen den verbleibenden Gesellschaftern wegen der fehlenden Beteiligung der Klägerin als der Inhaberin der staatlichen Beteiligung als unwirksam beurteilt. Dass eine nachträgliche Übertragung von Vermögensgegenständen der Gesellschaft auf die Gesellschafter nichts an deren einmal begründeter gesamtschuldnerischer Haftung für die Verbindlichkeit nach § 6 Abs. 5c Satz 3 VermG ändern kann, liegt wiederum auf der Hand.
d) Die Beigeladenen wollen weiter die Fragen geklärt wissen,
ab welchem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Rückzahlung der beim Erwerb der staatlichen Beteiligung erbrachten Einlage oder Vergütung besteht,
ob die Vorschriften der ratenmäßigen Rückzahlung eines zugeflossenen Entschädigungsbetrages bzw. die Verpflichtung zur Rückzahlung der beim Erwerb der staatlichen Beteiligung erbrachten Einlage oder Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 2 URüV auch auf die Fälle der Unternehmenstrümmerrestitution anwendbar sind,
ob für diesen Fall die Verpflichtung zur Rückzahlung der beim Erwerb der staatlichen Beteiligung erbrachten Einlage oder Vergütung nach § 6 Abs. 5c VermG, beginnend mit dem 1. Januar des der Löschung bzw. Übertragung der staatlichen Beteiligung nachfolgenden vierten Kalenderjahres jährlich nachträglich in Höhe von fünf vom Hundert ihres Nennwertes zu tilgen ist oder aber ab dem Zeitpunkt der Rückgabe des Unternehmens/der Unternehmensgegenstände.
Die Beigeladenen knüpfen damit an den Entscheidungsausspruch des Verwaltungsgerichts an. Danach wird der Beklagte verpflichtet anzuordnen, dass die Beigeladenen die bei Erwerb der staatlichen Beteiligung erbrachte Einlage in jährlichen Raten in Höhe von fünf vom Hundert des geschuldeten Gesamtbetrages zurückzuzahlen haben, wobei die Tilgungspflicht mit dem 1. Januar 1995 beginnt, jedoch die Raten nachträglich in einem Betrag zu zahlen sind, die auf die davor liegenden vier Jahre seit dem 1. Januar 1991 entfallen. Mit dem 1. Januar 1991 knüpft das Verwaltungsgericht an den Zeitpunkt an, auf den bezogen die beiden Grundstücke gemäß § 6 Abs. 6a VermG zurückgegeben worden sind. Dem liegt die Vorschrift des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 URüV zugrunde. Danach ist die Verbindlichkeit zur Rückzahlung der beim Erwerb der staatlichen Beteiligung erbrachten Einlage beginnend mit dem 1. Januar des der Rückgabe nachfolgenden vierten Kalenderjahres jährlich in Höhe von fünf vom Hundert ihres Nennwertes zu tilgen.
Soweit die Klägerin die Frage geklärt wissen will, ob diese Vorschrift auch im Falle der Unternehmenstrümmerrestitution anwendbar ist, ist die Frage im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Wäre die Vorschrift des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 URüV nicht anwendbar, hätten die Beigeladenen die Einlage sofort und in einem Betrag zurückzuzahlen. Hierzu konnte das Verwaltungsgericht den Beklagten nicht verpflichten, weil es damit über den Antrag der Klägerin hinausgegangen wäre, die nur eine Verpflichtung des Beklagten zur Anordnung einer ratenweisen Tilgung der Verbindlichkeit begehrt hatte (§ 88 VwGO). Andererseits konnte das Verwaltungsgericht die Klage nicht insgesamt abweisen, wenn die Klägerin keine Verpflichtung der Beigeladenen zur ratenweisen Tilgung der Verbindlichkeit beanspruchen konnte. Denn die Klägerin hat mit ihrem Antrag nicht etwas anderes, sondern ein Weniger begehrt, als sie zu beanspruchen hätte, wenn § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 URüV hier nicht anwendbar wäre. Ausgehend von dem Antrag der Klägerin kam und kommt es daher auf die aufgeworfene Frage nicht an.
Sie ist im Übrigen ohne weiteres dahin zu beantworten, dass § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 URüV in den Fällen der Unternehmenstrümmerrestitution nicht anwendbar ist. Die Vorschrift passt nach ihrem Zweck nur für noch werbend tätige Unternehmen, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG als Unternehmen zurückgegeben werden. Sie dient dem Ziel, die Überlebensfähigkeit eines solchen reprivatisierten Unternehmens unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zu sichern. Um dieses Ziel nicht sogleich wieder durch neue Verbindlichkeiten zu gefährden, ist die beim Erwerb der staatlichen Beteiligung erbrachte Einlage nicht sofort und in einem Betrag zu tilgen. Dieser Normzweck verbietet eine Anwendung der Regelung auf Fälle, in denen der Geschäftsbetrieb des Unternehmens endgültig eingestellt worden ist und deshalb gemäß § 6 Abs. 6a VermG nur noch einzelne Vermögensgegenstände zurückgefordert werden können.
Der weiter aufgeworfenen Frage kommt keine über den Einzelfall hinausweisende grundsätzliche Bedeutung zu. Weil § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 URüV hier an sich nicht anwendbar wäre, stellt sich die Frage nur wegen der Bindung des Gerichts an den eingeschränkten Antrag und damit nur für einen Einzelfall.
Im Übrigen beantwortet sich die Frage wiederum unmittelbar aus dem Gesetz. Ist § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 URüV anwendbar, ist für den Beginn der Tilgung maßgeblich der 1. Januar des vierten Kalenderjahres, das auf die Rückgabe des Unternehmens folgt. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Er entspricht auch dem Zweck der Vorschrift, der deshalb keine abweichende Auslegung in den Fällen verlangt, in denen die Löschung der staatlichen Beteiligung der Rückgabe des Unternehmens zeitlich nachfolgt. Maßgeblich ist die Rückgabe des Vermögenswertes, aus dem die Verbindlichkeit aufzubringen ist und der für die Verbindlichkeit haftet. Mit der Rückgabe des Vermögenswertes kann der Berechtigte auch die Nutzungen ziehen, aus denen die Verbindlichkeit getilgt werden kann.
e) Keine grundsätzliche Bedeutung hat schließlich die Frage,
ob zur Ermittlung des Wertes der staatlichen Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 DMBilG vom Verwaltungsgericht regelmäßig ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben ist, insbesondere dann, wenn aus den vorliegenden Bilanzunterlagen ersichtlich wird, dass Bilanzgrundsätze verletzt wurden oder aber - wegen der angemeldeten vermögensrechtlichen Ansprüche - bestimmte Bilanzansätze (hier: Rückstellungen für Asbestsanierung und Freilegungskosten <Gebäudeabriss>) wegen der Belastung der Grundstücke/Betriebsbereiche mit vermögensrechtlichen Ansprüchen nicht in Ansatz gebracht wurden.
Diese Frage ist in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Welche (allgemeinen) Anforderungen an die Pflicht des Tatsachengerichts zur Aufklärung des Sachverhalts zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Die Beigeladenen zeigen nicht auf, dass in dem angestrebten Revisionsverfahren hierzu weitere über den Einzelfall hinausweisende Aussagen gewonnen werden können. Sie befassen sich in ihrer Beschwerde nur mit den konkreten Umständen des Einzelfalles.
2. Das angefochtene Urteil weicht nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2003 - BVerwG 8 C 6.02 - (Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 56) ab. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung mit einem sie tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Hingegen sind die Voraussetzungen einer Zulassung wegen Divergenz nicht erfüllt, wenn das Verwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz, den das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, auf den Einzelfall fehlerhaft anwendet.
Die Beigeladenen entnehmen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts den abstrakten Rechtssatz, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung der staatlichen Beteiligung durch Verzicht des Rechtsinhabers entfallen könnte. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Es hat nur unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles dargelegt, dass und warum hier - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - die Voraussetzungen weder für einen Verzicht auf den Anspruch noch für dessen Verwirkung vorgelegen haben. Mit ihrer auf den Einzelfall bezogenen Kritik hieran können die Beigeladenen eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dartun.
3. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
a) Die Beigeladenen werfen dem Verwaltungsgericht zum einen vor, es habe übersehen, dass die Klägerin und die H. & L. OHG i. L. bereits mit ihrer gütlichen Einigung vom 29. Januar 1992, die durch den hierzu ergangenen Bescheid vom 24. Februar 1992 umgesetzt worden sei, die staatliche Beteiligung auf die privaten Gesellschafter übertragen hätten und dass es nach dieser Vereinbarung keine Pflicht zur Rückzahlung der bei Erwerb der staatlichen Beteiligung erbrachten Einlage habe geben sollen. Die Beigeladenen haben aber nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen hat.
Zwar hat das Verwaltungsgericht sich nicht eigens zu der Frage geäußert, ob sich die gütliche Einigung dahin auslegen lässt, dass mit ihr die staatliche Beteiligung auf die Beigeladenen als die verbleibenden privaten Gesellschafter übertragen und zugleich eine Pflicht zur Rückzahlung der Einlage nach § 6 Abs. 5c Satz 3 VermG ausgeschlossen worden ist. Es ist vielmehr als selbstverständlich davon ausgegangen, dass mit der gütlichen Einigung keine Übertragung der staatlichen Beteiligung auf die Beigeladenen vereinbart war. Das Verwaltungsgericht hat insoweit lediglich darauf hingewiesen, die Beigeladenen seien nicht Beteiligte der gütlichen Einigung gewesen. Das Verwaltungsgericht hatte keinen Anlass, eine andere Auslegungsmöglichkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen. Die Beigeladenen haben erstmals mit ihrer Beschwerde behauptet, die gütliche Einigung sei in dem Sinne zu verstehen, dass mit ihr die staatliche Beteiligung "erledigt" gewesen sei. Sie sind jedenfalls in der Vorinstanz selbst noch davon ausgegangen, dass die staatliche Beteiligung erst durch den hier streitigen Bescheid des Beklagten vom 9. September 1997 gelöscht worden ist. In der Vorinstanz war allein die Frage streitig, ob die Löschung der staatlichen Beteiligung die Pflicht zur Rückzahlung der bei ihrem Erwerb erbrachten Einlage auslöst und in welcher Höhe eine Zahlungspflicht gegebenenfalls besteht. Dass das angefochtene Urteil zu der jetzt von den Beigeladenen aufgezeigten Möglichkeit einer Auslegung der gütlichen Einigung schweigt, lässt unter diesem Umständen nicht den Rückschluss zu, das Verwaltungsgericht habe wesentlichen entscheidungserheblichen Tatsachenstoff nicht ausreichend ermittelt oder aus seiner Überzeugungsbildung ausgeblendet. Was die Beigeladenen an rechtlichen und tatsächlichen Überlegungen für die von ihnen jetzt für richtig gehaltene Auslegung der gütlichen Einigung anführen, ist im Übrigen nicht so zwingend, dass sich dem Verwaltungsgericht eine Auseinandersetzung damit ohne weiteres aufdrängen musste.
b) Aus demselben Grund geht der Vorwurf der Beigeladenen fehl, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts und den Überzeugungsgrundsatz verletzt, soweit es eine Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs abgelehnt habe. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Kern angenommen, der Rückzahlungsanspruch habe nicht verwirkt werden können, weil er erst mit der Löschung der staatlichen Beteiligung fällig geworden sei und die Klägerin sofort danach ihren Anspruch geltend gemacht habe. Die Beigeladenen werfen dem Verwaltungsgericht auch in diesem Zusammenhang nur wieder vor, es habe übersehen, dass die staatliche Beteiligung bereits mit der gütlichen Einigung auf sie übertragen worden und damit erledigt gewesen sei.
c) Das Verwaltungsgericht hat nicht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt, soweit es nicht der Frage nachgegangen ist, ob und wann der Klägerin der Vertrag vom 28. August 1992 bekannt geworden ist, durch den die Beigeladenen die beiden an die H. & L. OHG i. L. zurückübertragenen Grundstücke auf sich aufgeteilt haben. Das Verwaltungsgericht hat eine mögliche Kenntnis der Klägerin von diesem Vertragsschluss für rechtlich unerheblich gehalten, weil aus einer solchen Kenntnis nichts für eine Verwirkung des Anspruchs auf Rückzahlung der bei Erwerb der staatlichen Beteiligung erbrachten Einlage folge. Die Beigeladenen werfen dem Verwaltungsgericht nur vor, es habe verkannt, dass die von ihnen behauptete Kenntnis der Klägerin in einem anderen rechtlichen Zusammenhang bedeutsam sein könne, nämlich als Indiz dafür, dass schon in der vorausgegangenen gütlichen Einigung die staatliche Beteiligung auf die Beigeladenen übertragen worden sei; nur weil die Klägerin die gütliche Einigung in ihrem Sinne verstanden habe, habe sie es ohne Widerspruch hingenommen, dass die Beigeladenen als die verbliebenen privaten Gesellschafter das Vermögen der H. & L. OHG i. L. ohne Beteiligung der (aus der Gesellschaft ausgeschiedenen) Klägerin unter sich aufgeteilt hätten. Die Beigeladenen machen damit nicht ausgehend von der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts als Verfahrensfehler geltend. Sie rügen nur als Fehler bei der Rechtsanwendung, dass das Verwaltungsgericht die rechtliche Bedeutung eines von ihnen behaupteten Umstands verkannt habe.
d) Unbegründet sind ferner die Verfahrensrügen, mit denen sich die Beigeladenen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wenden, der Wert der staatlichen Beteiligung habe den Betrag der zurückzuzahlenden Einlage überstiegen (§ 6 Abs. 5c VermG).
aa) Soweit die Beigeladenen behaupten, dem Urteil lasse sich nicht entnehmen, auf welchen Zeitpunkt das Verwaltungsgericht für die Berechnung des Wertes der staatlichen Beteiligung abstelle, ist nicht erkennbar, welcher Verfahrensmangel damit geltend gemacht werden soll. Wie im Zusammenhang mit der insoweit erhobenen Grundsatzrüge bereits ausgeführt, geht das Urteil von dem Wert der staatlichen Beteiligung zum Zeitpunkt der Rückgabe der Grundstücke aus, deren anteiliger Wert nach seiner Auffassung als einzige Vermögenswerte von Substanz den Wert der staatlichen Beteiligung widerspiegeln. Von diesem Ausgangspunkt aus zeichnet das Verwaltungsgericht die weitere Entwicklung des Wertes der Grundstücke bis zur Löschung der staatlichen Beteiligung nach, soweit der Sach- und Streitstand dazu Anlass bot.
bb) Soweit die Beigeladenen beanstandet haben, dass die zum Ausgangspunkt genommenen bilanzierten Werte der Grundstücke die Kosten für eine erforderliche Sanierung der Grundstücke nicht berücksichtigt hätten, hat das Verwaltungsgericht sich mit diesem Vortrag auseinander gesetzt mit dem Ergebnis, dass der (auf den staatlichen Gesellschafter entfallende) anteilige Wert der Grundstücke auch dann über dem Wert der zurückzuzahlenden Einlage liegt, wenn die Kosten der Sanierung berücksichtigt werden. Die Angriffe der Beigeladenen richten sich weithin nur gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, ohne dass ein Verfahrensfehler dargelegt oder sonst erkennbar wird.
Das Verwaltungsgericht ist von den Angaben der Beigeladenen ausgegangen, soweit es diese für nachvollziehbar gehalten hat. Zu Unrecht greifen die Beigeladenen den Vorhalt des Verwaltungsgerichts an, sie - die Beigeladenen - hätten weitere von ihnen behauptete Kosten trotz Aufforderung in mehreren Verfügungen nicht nachgewiesen. Die Beigeladenen meinen, sie hätten diesen Verfügungen nicht nachzukommen brauchen, weil das Verwaltungsgericht sie im Unklaren darüber gelassen habe, auf welchen Zeitpunkt es für die Ermittlung des Wertes der Grundstücke abstellen wolle. Die Beigeladenen wollen hieraus wohl herleiten, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen verstoßen. Diese Rüge trifft indes nicht zu. Die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, ist durch die Obliegenheit der Beteiligten begrenzt, ihrerseits mit sachdienlichen Angaben zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Wenn die Beigeladenen sich (nur) deshalb außer Stande gesehen haben, die vom Verwaltungsgericht erbetenen Angaben zu machen, weil sie im Unklaren über den vom Verwaltungsgericht für maßgeblich gehaltenen Zeitpunkt der Wertermittlung waren, hätten sie das Verwaltungsgericht um eine entsprechende Klarstellung bitten müssen. Das haben sie nicht getan. Im Übrigen ging es darum, von ihnen behauptete Kosten nachzuweisen. Die angebliche Unklarheit über den maßgeblichen Zeitpunkt für die Wertermittlung spielte hierfür ersichtlich keine Rolle.
cc) Unbegründet ist die Rüge, das Verwaltungsgericht habe für den Wert der staatlichen Beteiligung Sachgegenstände berücksichtigt, die nach der gütlichen Einigung neben den beiden Grundstücken zurückgegeben worden sind, ohne sich mit ihrem - der Beigeladenen - Vortrag auseinander zu setzen, dass diese Gegenstände keinen Wert mehr besessen hätten. Die Beigeladenen übersehen, dass das Verwaltungsgericht auf den Wert dieser Gegenstände nicht entscheidungserheblich abgestellt hat, weil es auch ohne ihre Berücksichtigung allein aufgrund des Werts der Grundstücke zu einem Wert der staatlichen Beteiligung gelangt ist, der den Betrag der zurückzuzahlenden Einlage überstieg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.