Beschluss vom 20.04.2015 -
BVerwG 10 B 62.14ECLI:DE:BVerwG:2015:200415B10B62.14.0

Beschluss

BVerwG 10 B 62.14

  • VG Münster - 20.05.2009 - AZ: VG 9 K 1076/07
  • OVG Münster - 16.05.2014 - AZ: OVG 16 A 1499/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2015
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. Mai 2014 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Rechtsstreit kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der grundsätzlichen Frage geben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Pflichtmitglied einer öffentlich-rechtlichen Kammer auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 GG (ggf. i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) deren Austritt aus einem privatrechtlichen Dachverband verlangen kann, wenn dieser Dachverband im Widerspruch zu seiner Vereinssatzung die der Kammer - hier durch § 1 Abs. 1 IHKG - gezogenen Grenzen zulässiger politischer Betätigung überschritten hat. Klärungsbedürftig ist insbesondere die Frage, ob das Pflichtmitglied - wie das Berufungsgericht entscheidungstragend ausführt -‌ vorrangig eine Klage mit dem Antrag erheben muss, die Kammer zu vereinsrechtlichen Schritten gegen den Dachverband zu verurteilen.

2 2. Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 4.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.