Beschluss vom 20.04.2007 -
BVerwG 5 B 193.06ECLI:DE:BVerwG:2007:200407B5B193.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.04.2007 - 5 B 193.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:200407B5B193.06.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 193.06
- Schleswig-Holsteinisches OVG - 20.11.2006 - AZ: OVG 2 O 66/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn, Dr. Mallmann
und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke betreffenden Ablehnungsgesuche werden zurückgewiesen.
Gründe
1 Das Klägervorbringen führt auf keinen Befangenheitsgrund i.S.v. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO.
2 Die vorgelegten dienstlichen Äußerungen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen und sind auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers in den Schreiben vom 5. April 2007 und 6. April 2007 nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, oder Anlass, eine weitere oder vermeintliche dienstliche Äußerung einzuholen.
3 Die geltend gemachten Befangenheitsgründe greifen nicht durch. Namentlich ist der Umstand, dass der Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt (als stellvertretender Vorsitzender) am 5. Januar 2007 ein Hinweisschreiben an den Kläger unterzeichnet hat, welches auf einen möglichen Unzulässigkeitsgrund aufmerksam macht, nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit dieses Richters zu rechtfertigen. Denn solche Hinweisschreiben haben zum Ziel, Verfahrensbeteiligten Anlass und Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zu überdenken und gegebenenfalls (ergänzend) zu begründen; eine inhaltliche Festlegung eines Richters oder eines Spruchkörpers enthalten solche Hinweisschreiben deshalb gerade nicht. Auch das weitere Vorbringen rechtfertigt die Ablehnungsgesuche nicht.