Beschluss vom 20.04.2005 -
BVerwG 2 B 13.05ECLI:DE:BVerwG:2005:200405B2B13.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.04.2005 - 2 B 13.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:200405B2B13.05.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 13.05

  • Thüringer OVG - 09.11.2004 - AZ: OVG 2 KO 59/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 9. November 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 738 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat versteht die als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen dahin, dass die Beschwerde folgendes geklärt wissen will:
Bedarf es im Verfahren der Versetzung eines als dienstunfähig erachteten Beamten in den Ruhestand einer Anhörung der Hauptfürsorgestelle und der Schwerbehindertenvertretung nur dann, wenn die Schwerbehinderung des Beamten durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen wird oder genügt es, dass der Beschäftigungsbehörde die Tatsachen, aus denen die Schwerbehinderung folgt, bekannt sind oder bekannt sein müssen?
Muss im Verfahren der Versetzung eines als dienstunfähig erachteten Beamten in den Ruhestand der Personalrat nur dann beteiligt werden, wenn der Beamte dies beantragt oder genügt es, wenn dem Personalrat die Tatsachen, welche die Schwerbehinderung begründen, bekannt sind bzw. bekannt sein müssen?
Beide Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Sie könnten in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht beantwortet werden, denn sie würden sich nicht stellen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die der Kläger keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat, hatte der Beklagte keine Kenntnis von der Schwerbehinderung des Klägers. Denn der Kläger ließ stets vortragen, er sei auf dem Wege der Besserung und werde in naher Zukunft wieder dienstfähig sein. Außerdem hat der Kläger die Schwerbehinderung nicht geltend gemacht und auch nicht - trotz Aufforderung - Einzelheiten zu seinem Gesundheitszustand mitgeteilt.
Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Beklagte die Schwerbehinderung des Klägers hätte erkennen können. Ebenso hat es nicht festgestellt, dass der Personalrat erkannt hat oder hätte erkennen können, dass der Kläger schwerbehindert war. Zur Erkennbarkeit der Schwerbehinderung für den Beklagten und den Personalrat finden sich im Urteil des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts, auf das das Oberverwaltungsgericht ergänzend Bezug nimmt, keinerlei tatrichterliche Feststellungen. Hat aber das Berufungsgericht Tatsachen nicht festgestellt, die vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren stellen würden, und besteht lediglich die Möglichkeit, dass sie nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden könnten, kann die Revision allein zur Klärung dieser Rechtsfragen nicht zugelassen werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 13. April 1971 - BVerwG 4 B 61.70 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 76; vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 und vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12).
Soweit sich die Beschwerde über weite Strecken auf vermeintliche Rechtsfehler des Berufungsurteils bezieht, wird damit ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG (6 1/2facher Betrag des Endgrundgehalts aus dem letzten Amt des Klägers zzgl. ruhegehaltfähiger Zulagen, vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 2 B 143.94 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 83).