Beschluss vom 20.04.2005 -
BVerwG 1 B 36.05ECLI:DE:BVerwG:2005:200405B1B36.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.04.2005 - 1 B 36.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:200405B1B36.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 36.05

  • Hessischer VGH - 20.01.2005 - AZ: VGH 12 UE 871/03.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter
am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Januar 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe die Angaben des Klägers zu seinem Vorfluchtschicksal in seiner Anhörung vor dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht als widersprüchlich und unsubstantiiert bezeichnet (BA S. 37 und 46) und - darauf gestützt - die Klage abgewiesen, ohne dass der Kläger zuvor Gelegenheit gehabt habe, seine Asylgründe nochmals in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen. Damit habe das Berufungsgericht gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 B 37.02 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 260) verstoßen.
Mit diesem Vorbringen ist ein Revisionszulassungsgrund nicht ausreichend und schlüssig dargelegt. Die Beschwerde gibt schon nicht an, auf welchen der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO sie sich stützen will. Sofern ihr Vorbringen als Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu verstehen sein sollte, fehlt es schon an der Benennung eines bestimmten abstrakten Rechtssatzes aus der berufungsgerichtlichen Entscheidung, der zu einem entsprechenden Rechtssatz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch steht. Einen solchen Rechtssatz hat das Berufungsgericht auch weder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt. Die Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall kann aber - auch wenn eine solche vorläge - nicht zur Zulassung der Revision wegen Divergenz führen.
Das außerdem noch in Betracht kommende Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen unterbliebener persönlicher Anhörung des Klägers zu seinen Vorfluchtgründen ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerde zeigt schon nicht auf, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf das Anhörungsschreiben des Gerichts zum vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO eine persönliche Anhörung des Klägers beantragt hat oder sich dem Berufungsgericht ausgehend von seiner materiellrechtlichen Auffassung von Amts wegen eine solche Anhörung hätte aufdrängen müssen. Hierzu hätte es der Darlegung bedurft, dass das Berufungsgericht entscheidungserheblich auf die Unglaubwürdigkeit des Klägers abgestellt hat und aus welchen Gründen es dies nicht ohne eine persönliche Anhörung des Klägers hätte tun dürfen (vgl. den oben bereits genannten Beschluss vom 11. Juni 2002, a.a.O., sowie den Beschluss vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259). Hierfür reicht die Zitierung von zwei aus dem Zusammenhang gerissenen Sätzen (BA S. 37 und 46) aus der insgesamt neun Seiten umfassenden Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Vortrag zur individuellen Vorverfolgung des Klägers nicht aus. Insbesondere geht die Beschwerde nicht darauf ein, dass das Berufungsgericht die unterschiedlichen im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Fluchtgründe zwar zunächst als widersprüchlich bezeichnet (BA S. 37), im Folgenden aber unabhängig davon das jeweilige Vorbringen in der Sache geprüft und für die Annahme einer Vorverfolgung als nicht ausreichend angesehen hat (BA S. 38 bis 46). Soweit das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers auf Seite 46 des Beschlusses als unsubstantiiert bezeichnet hat, teilt die Beschwerde nicht mit, dass sich dies nur auf die geltend gemachte Gefährdung auf Grund von Aktivitäten für die HADEP bezieht und diese Beurteilung im Ergebnis mit der Bewertung dieser Angaben durch das Verwaltungsgericht als unglaubhaft übereinstimmt (UA S. 8, Gerichtsakte Bl. 184 R). Inwiefern das Berufungsgericht nach Maßgabe der oben angeführten Rechtsprechung des Senats dies nicht ohne eine erneute persönliche Anhörung des Klägers hätte beurteilen dürfen, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Abgesehen davon gibt die Beschwerde auch nicht - wie erforderlich - an, was der Kläger bei einer Anhörung zur Substantiierung seines Vorbringens noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag zu einer für ihn günstigen Entscheidung hätte führen können.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.