Beschluss vom 20.03.2003 -
BVerwG 9 A 57.02ECLI:DE:BVerwG:2003:200303B9A57.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.03.2003 - 9 A 57.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:200303B9A57.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 57.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 370 000 € festgesetzt.

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 18. März 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.