Beschluss vom 20.03.2003 -
BVerwG 4 B 12.03ECLI:DE:BVerwG:2003:200303B4B12.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.03.2003 - 4 B 12.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:200303B4B12.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 12.03

  • Bayerischer VGH München - 21.11.2002 - AZ: VGH 14 B 96.305

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 601 € festgesetzt.

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel, der Verwaltungsgerichtshof hätte einen Augenschein einnehmen müssen. Dabei verweist sie auf den im Schriftsatz vom 24. Oktober 2002 gestellten Beweisantrag, mit dem der Kläger zugleich einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 130 a VwGO entgegengetreten ist.
Der Verwaltungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, die streitige Hütte diene nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb. Hiergegen wendet sich die Beschwerde nicht. Daher richtet sich die Zulässigkeit der Hütte nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits aus der Größe des Bauwerks im Anschluss an ein Schreiben des Staatsministeriums des Innern abgeleitet, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieses die natürliche Eigenart der Landschaft nicht beeinträchtige. Insoweit sei nicht ersichtlich, wie die genannten Genehmigungshindernisse durch einen Augenschein ausgeräumt werden könnten. Die Beschwerde legt nicht dar, dass ein Augenschein zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Im Übrigen ist das äußere Erscheinungsbild der Hütte durch Fotos in den Akten dokumentiert, auf die das Berufungsgericht zurückgreifen konnte. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs wäre ein Augenschein nur erforderlich gewesen, wenn es allein um die ästhetisch optische Beeinträchtigung ginge. Die natürliche Eigenart der Landschaft sei dagegen schon dann beeinträchtigt, wenn ein Vorhaben der naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft widerspreche und deshalb am vorgesehenen Standort wesensfremd sei. Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Augenschein geeignet gewesen wäre, auf der Grundlage dieser im Übrigen nicht zu beanstandenden Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Sie enthält keine Ausführungen dazu, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und aus welchen Gründen diese der Klage zum Erfolg verholfen hätten. Hierfür genügt eine bloße Wiederholung der Formulierungen des Verwaltungsgerichtshofs in Verbindung mit der Behauptung, die Beweisaufnahme hätte das Gegenteil ergeben, nicht. Auch soweit sich die Beschwerde mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinander setzt, legt sie nicht dar, aus welchen Gründen der Verwaltungsgerichtshof nach einem Augenschein zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Daher kann dahin stehen, inwieweit sich das Berufungsgericht überhaupt auf diese Feststellungen im Einzelnen gestützt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.